Auszug aus der HUrlVO (Nr. 2c):
§ 16
Dienstbefreiung
Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
1.
zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,
2.
aus besonderen Anlässen, insbesondere
a)
zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen,
b)
zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist,
c)
aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.
Per formlosen Antrag auf dem Dienstweg. Oder vorab mal beim Personalbewirtschafter fragen.