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Kündigung vor Arbeitsantritt

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MaBu:
Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.

Das steht da

MaBu:

--- Zitat von: JesuisSVA am 07.11.2022 07:02 ---Was an „Wenn die Kündigung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden ist, kann auch vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gekündigt werden.“ war jetzt missverständlich?

--- End quote ---

Dankeschön

JesuisSVA:

--- Zitat von: MaBu am 07.11.2022 07:04 ---Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.

Das steht da

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Wo steht das? Und welche Relevanz sollte § 30 Abs. 6 TVÖD haben? Sowohl überhaupt für ordentliche Kündigungen als auch insbesondere für den Sachverhalt, der ja im Bereich TV-L stattfindet?

MaBu:

--- Zitat von: JesuisSVA am 07.11.2022 07:12 ---
--- Zitat von: MaBu am 07.11.2022 07:04 ---Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.

Das steht da

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Wo steht das? Und welche Relevanz sollte § 30 Abs. 6 TVÖD haben? Sowohl überhaupt für ordentliche Kündigungen als auch insbesondere für den Sachverhalt, der ja im Bereich TV-L stattfindet?

--- End quote ---

Miiist, falsches Forum. Ist TVöD..

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