Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Kündigung vor Arbeitsantritt
MaBu:
Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.
Das steht da
MaBu:
--- Zitat von: JesuisSVA am 07.11.2022 07:02 ---Was an „Wenn die Kündigung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden ist, kann auch vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gekündigt werden.“ war jetzt missverständlich?
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Dankeschön
JesuisSVA:
--- Zitat von: MaBu am 07.11.2022 07:04 ---Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.
Das steht da
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Wo steht das? Und welche Relevanz sollte § 30 Abs. 6 TVÖD haben? Sowohl überhaupt für ordentliche Kündigungen als auch insbesondere für den Sachverhalt, der ja im Bereich TV-L stattfindet?
MaBu:
--- Zitat von: JesuisSVA am 07.11.2022 07:12 ---
--- Zitat von: MaBu am 07.11.2022 07:04 ---Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.
Das steht da
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Wo steht das? Und welche Relevanz sollte § 30 Abs. 6 TVÖD haben? Sowohl überhaupt für ordentliche Kündigungen als auch insbesondere für den Sachverhalt, der ja im Bereich TV-L stattfindet?
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Miiist, falsches Forum. Ist TVöD..
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