Autor Thema: Aufhebungsvertrag  (Read 2327 times)

ElMaMaJa

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Aufhebungsvertrag
« am: 07.11.2022 07:18 »
Guten Morgen,

folgender Sachverhalt: Ich habe einen Aufhebungsvertrag verhandelt und, um mir noch ein bisschen Zeit zu verschaffen, per Email geschrieben, dass der Vertrag bereits in der Post ist.

Bei der Arbeit ist dieser nie (ist ja klar) angekommen. Nun möchte ich diesen doch nicht unterschreiben. Können die mir was? A la "der wollte den, der wille war oder so?)

Börnie

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Antw:Aufhebungsvertrag
« Antwort #1 am: 07.11.2022 14:47 »
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Daher verstößt es in aller Regel auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren und dient außerdem der Rechtssicherheit durch Klarstellungs- und Beweisfunktion.

Börnie

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Antw:Aufhebungsvertrag
« Antwort #2 am: 07.11.2022 14:51 »
Guten Morgen,

folgender Sachverhalt: Ich habe einen Aufhebungsvertrag verhandelt und, um mir noch ein bisschen Zeit zu verschaffen, per Email geschrieben, dass der Vertrag bereits in der Post ist.

Bei der Arbeit ist dieser nie (ist ja klar) angekommen. Nun möchte ich diesen doch nicht unterschreiben. Können die mir was? A la "der wollte den, der wille war oder so?)

Aber aufpassen:

[16] a) Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG 4. Dezember 1997 – 2 AZR 799/96 – BAGE 87, 200: Für vereinbarte Schriftform bei Kündigung und Aufhebungsvertrag; 7. September 1982 – 3 AZR 5/80 – BAGE 40, 126: Für formnichtige betriebliche Übungen; BGH 12. Mai 1986 – II ZR 225/85 – WM 1986, 939 und 28. November 1957 – VII ZR 42/57 – BGHZ 26, 142, jeweils für Bürgschaften). Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Das kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. So hat der Senat eine Berufung auf die – vereinbarte – Schriftform als treuwidrig in einem Fall angesehen, in dem der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (BAG 4. Dezember 1997 – 2 AZR 799/96 – BAGE 87, 200; krit. dazu Singer NZA 1998, 1309; vgl. auch: BAG 20. August 1998 – 2 AZR 603/97 – AP Nr. 5 zu § 127 BGB = EzA BGB § 127 Nr. 1; vgl. juris-PK-Hausch Rn. 38 zu § 623 BGB; APS-Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 39 ff.; wesentlich strenger das Reichsgericht, vgl. RG 21. Mai 1927 – V 476/26 – RGZ 117, 121 – "Edelmannswort"; ebenso Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl., 1999, Rn. 180 ff.; ähnlich Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 15 III 4 c bb).

 BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03