Autor Thema: Beide Bundesbeamte - Familienzuschlag bei Trennung  (Read 1895 times)

Kat03

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Hallo liebes Forum,

Wir haben uns getrennt.
Beide Bundesbeamte, eine Person noch aktiv im Dienst, andere Person mit Mindestpernion im Vorruhestand.
2 Kinder (beide volljährig) leben bei der Person mit Vorruhestand.
Die andere Person bekommt das Kindergeld, den FZ Stufe 1 zur Hälfte und den vollen FZ Kinderbestandteil.
Die Kinder sind auch da in der Beihilfe und in der PKV.

Die Person mit dem Vorruhestand hat noch keinen Trennungsunterhalt beantragt.

Kann man es erstmal alles so weiterlaufen lassen?
Oder gibt es später Schwierigkeiten?
Steuerklasse (jetzt 3 und 5) werden zum Anfang nächstes Jahr geändert.

Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung.

Matze1986

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 223
Antw:Beide Bundesbeamte - Familienzuschlag bei Trennung
« Antwort #1 am: 09.11.2022 07:33 »
Wenn sich beide Parteien einig sind, kann man alles dabei belassen. Es gibt ja keine Verpflichtung Trennungsunterhalt zu beantragen. Auf Kindesunterhalt "darf" nicht verzichtet werden.

Kat03

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Beide Bundesbeamte - Familienzuschlag bei Trennung
« Antwort #2 am: 09.11.2022 08:55 »
Hallo,

Danke für die Antwort.
Da die Kinder volljährig sind, müssten sie doch selbst Unterhalt fordern.
Ist das richtig?

Viele Grüße

Matze1986

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 223
Antw:Beide Bundesbeamte - Familienzuschlag bei Trennung
« Antwort #3 am: 09.11.2022 09:38 »
Ja, korrekt.
In diesem Fall dürften die Kinder dann selbst auf den Unterhalt verzichten, es sei denn, sie beziehen staatliche Leistungen.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,815
Antw:Beide Bundesbeamte - Familienzuschlag bei Trennung
« Antwort #4 am: 09.11.2022 17:31 »
Ja, korrekt.
In diesem Fall dürften die Kinder dann selbst auf den Unterhalt verzichten, es sei denn, sie beziehen staatliche Leistungen.
Auch dann dürfen sie auf Unterhalt verzichten, es hat nur keinen Einfluss auf die Höhe der staatlichen Leistungen.