Autor Thema: Vermögenswirksame Leistungen  (Read 6421 times)

magnifico

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #15 am: 17.11.2022 12:51 »
In einem Punkt besteht Korrekturbedarf:

Die "sagenhaften" 6,65 €, die mindestens seit der Einführung des Euro keine Erhöhung mehr erfahren haben, werden "brutto" in den jeweiligen Sparvertrag oder anderweitig gewählte Anlageform eingezahlt.

Versteuert werden muss der Betrag aber dennoch, was mittelbar zu einem entsprechenden Abzug beim Nettoeinkommen führt. Aber immerhin gibt es nach sechs Jahren Einzahlung und einem Jahr Wartezeit das Ganze dann immerhin zurück - und die 6,65 € entgehen einem, wenn man sie nicht in Anspruch nimmt.

Einige Banken bieten vL-Einzahlungssparpläne an, die sogar überdurchschnittlich "hoch" verzinst sind, weil das Geld ja auch bis zu sieben Jahre (gerechnet ab der ersten Einzahlung) fest liegt. Da fallen eigentlich auch nie Gebühren an.

Eine freiwillige Aufstockung lässt sich natürlich, sofern nicht wegen bestehender Zulagenberechtigung ohnehin "sinnvoll", auch da erwägen.

Britta2

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #16 am: 17.11.2022 13:03 »
Hier gibt es ein Musterschreiben.

https://www.finanztip.de/bausparvertrag/bearbeitungsgebuehren/

Hab nochwas dazu gefunden:  man soll die Bausparkasse anschreiben und auffordern - und falls sie ablehnen oder nicht antworten, soll man bis zum 31.12.2022 für die Fristwahrung zurück bis mindestens 2019 die Schlichtungsstelle kontaktiert haben.   info@schlichtungsstelle-bausparen.de

Britta2

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #17 am: 18.11.2022 08:20 »
Konkret zur BHW hab ich nochwas gefunden. Deren AGBs ... es wird konkret verwiesen auf "Paragraf 17 Absatz 1 der Allgemeinen Vorschriften Bausparen". Viola - hier nchzulesen:  https://www.bhw.de/dam/bhwde/pdf/Bausparbedingungen-dmaXX.pdf

Was ich noch nicht fand ist, welcher gesetzliche übergeordnete Rahmen dazu gehört und ob dieser vom aktuellen BGH-Urteil geändert wird ...

Google zeigte an, dass wohl jede einzelne Bausparkasse in ihren eigenen AGBs ähnliche Vertragsbedingungen listet. d.h. man gibt bei Abschluss die Zustimmung per Unterschrift.

Zinc

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #18 am: 18.11.2022 09:33 »
In einem Punkt besteht Korrekturbedarf:

Die "sagenhaften" 6,65 €, die mindestens seit der Einführung des Euro keine Erhöhung mehr erfahren haben, werden "brutto" in den jeweiligen Sparvertrag oder anderweitig gewählte Anlageform eingezahlt.

Versteuert werden muss der Betrag aber dennoch, was mittelbar zu einem entsprechenden Abzug beim Nettoeinkommen führt. Aber immerhin gibt es nach sechs Jahren Einzahlung und einem Jahr Wartezeit das Ganze dann immerhin zurück - und die 6,65 € entgehen einem, wenn man sie nicht in Anspruch nimmt.

Einige Banken bieten vL-Einzahlungssparpläne an, die sogar überdurchschnittlich "hoch" verzinst sind, weil das Geld ja auch bis zu sieben Jahre (gerechnet ab der ersten Einzahlung) fest liegt. Da fallen eigentlich auch nie Gebühren an.

Eine freiwillige Aufstockung lässt sich natürlich, sofern nicht wegen bestehender Zulagenberechtigung ohnehin "sinnvoll", auch da erwägen.

Ich habe das auch abgeschlossen und auf 100 Euro im Monat aufgestockt, weil ich die 6,65 Euro nicht liegenlassen wollte. Dadurch erhalte ich von der Bank 3,2 Prozent pro Jahr. Theoretisch performt ein Welt-ETF natürlich besser über 6-7 Jahre, wobei man dann auch ein gewisses Risiko in Kauf nehmen muss.

Rentenonkel

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #19 am: 18.11.2022 10:56 »
Neben den Zuschüssen vom Arbeitgeber können auch die staatlichen Zuschüsse interessant sein.

Bei Bausparen gibt es zum Beispiel die Wohnungsbauprämie. Dabei gelten allerdings Einkommensgrenzen, die jedoch vor kurzem angehoben worden sind. Als Alleinstehender kann man die Prämie erhalten, wenn man weniger als 35.000,- EUR, als Ehepaar weniger als 70.000,- EUR im Jahr zu versteuern hat. Das zu versteuernde Einkommen ist etwas anders als das Bruttoeinkommen. Es geht dabei um das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid.

Auch werden Kinderfreibeträge hier berücksichtigt. Die Prämie beträgt 10 % bei einer jährlich max. geförderten Sparleistung von 700 EUR (ledig) bzw. von 1400 EUR (verheiratet). Diese Prämie wird jährlich neu über die Bausparkasse beantragt und dabei kann man diese Prämie auch für vL Sparbeiträge beantragen, wenn man die Einkommensgrenzen im Rahmen der vL Förderung sprengt.

Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. Für junge Menschen unter 25 gelten davon abweichen günstigere Regelungen.

BAT

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #20 am: 18.11.2022 11:06 »
Es ist die Frage, wer die Nase bei der Verhöhnung des Begriffes VERMÖGEN die Nase vorn hat, die VL nach TVÖD oder die Wohnungsbauprämie.

Alles Peanuts. Einstampfen sowas.

Britta2

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #21 am: 19.11.2022 14:37 »
Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. ...

Nur der Kredit-Teil muss so genutzt werden, nicht das selbst eingezahlte Geld inklusive der VL.

Rentenonkel

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #22 am: 21.11.2022 10:13 »
Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. ...

Nur der Kredit-Teil muss so genutzt werden, nicht das selbst eingezahlte Geld inklusive der VL.

Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie auf das Sparguthaben bleibt für seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge nur dann ohne wohnwirtschaftliche Verwendung der Bausparbeiträge erhalten, wenn

1. der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügt. Jeder Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung prämienunschädlich verfügen.

2 der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbgemindert geworden ist oder

3. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Nur für vor dem 01.01.2009 abgeschlossene Verträge muss eine wohnwirtschaftliche Verwendung nicht nachgewiesen werden.

Bastel

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #23 am: 21.11.2022 10:33 »
Neben den Zuschüssen vom Arbeitgeber können auch die staatlichen Zuschüsse interessant sein.

Bei Bausparen gibt es zum Beispiel die Wohnungsbauprämie. Dabei gelten allerdings Einkommensgrenzen, die jedoch vor kurzem angehoben worden sind. Als Alleinstehender kann man die Prämie erhalten, wenn man weniger als 35.000,- EUR, als Ehepaar weniger als 70.000,- EUR im Jahr zu versteuern hat. Das zu versteuernde Einkommen ist etwas anders als das Bruttoeinkommen. Es geht dabei um das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid.

Auch werden Kinderfreibeträge hier berücksichtigt. Die Prämie beträgt 10 % bei einer jährlich max. geförderten Sparleistung von 700 EUR (ledig) bzw. von 1400 EUR (verheiratet). Diese Prämie wird jährlich neu über die Bausparkasse beantragt und dabei kann man diese Prämie auch für vL Sparbeiträge beantragen, wenn man die Einkommensgrenzen im Rahmen der vL Förderung sprengt.

Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. Für junge Menschen unter 25 gelten davon abweichen günstigere Regelungen.

Man bekommt pro Jahr als Paar maximal 140€ Förderung. Wie soll das beim Immobilienerwerb helfen? Das sind doch Peanuts, wollen die einen verarschen?

BAT

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #24 am: 21.11.2022 10:52 »
Und beim Kauf eines Haues mittlerer Art und Güte in Krefeld werden dann mal schnell 25.000 € Grunderwerbssteuer fällig für diese Paar. Läuft in der Vermögensbildung... ;D

Rentenonkel

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #25 am: 21.11.2022 11:55 »

Man bekommt pro Jahr als Paar maximal 140€ Förderung. Wie soll das beim Immobilienerwerb helfen? Das sind doch Peanuts, wollen die einen verarschen?

Einen Bausparvertrag einzusetzen ist meist einfacher als einen Immobilienkredit über wenige Zehntausend Euro bei einer Bank zu beantragen. Denn bei einem Finanzierungsbedarf unterhalb von 50.000 Euro machen viele Banken überhaupt kein Angebot, oder nur ein schlechtes.

Für Bausparkassen gehören diese Darlehenssummen dagegen zum täglichen Geschäft. Darüber hinaus können sie Darlehen unter 30.000 Euro auch ohne Grundschuld vergeben. Gerade wenn eine Modernisierung absehbar ist, hilft ein Bausparvertrag, diese Finanzierung vorzubereiten. Denn die Kosten – und häufig auch der Zeit­punkt – für die Modernisierung lassen sich gut abschätzen. Bausparsumme und Spardauer stehen also fest, und die Eckdaten des Bausparvertrags lassen sich genau einstellen.

Aber auch bei einem Immobilienkauf kann es helfen, wenn man nicht zu 100 % finanzieren  muss. Der Zinssatz hängt auch davon ab, wieviel Eigenkapital man einbringt und ein Bausparvertrag bis zu 30.000 EUR (ohne Grundschuld) kann da als Eigenkapital gegenüber der finanzierenden Bank gelten.

Wer also für eine Modernisierung eine mittlere Finanzierungssumme über 15.000 bis 50.000 Euro benötigt, sollte sich die Angebote der Bausparkassen näher ansehen. Dies gilt umso mehr, wenn die Voraussetzung für die staatliche Förderung erfüllt werden und man davon ausgeht, dass die Zinsen in den kommenden Jahren wieder steigen werden.

Die 140 EUR Prämie (plus die 24 * 6,65 EUR vL Prämie vom Arbeitgeber) in der Einzahlungsphase helfen, die gegenüber Tagesgeldkonten niedrigeren Zinsen auszugleichen. Auch wenn es nur peanuts erscheinen, helfen sie doch, sich über das Thema Gedanken zu machen und können der entscheidende Baustein sein, um sich für oder gegen eine Immobilienfinanzierung oder Modernisierung z.B. der Heizung zu entscheiden.

Britta2

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #26 am: 24.11.2022 16:37 »
Falls es jemand interessiert (Kleinvieh macht auch Mist!) - meine BHW hat mir gestern geschrieben. Ich solle doch bitte von Mahnungen oder dem Ombudsmann Abstand nehmen, sie verzichten kulant bis 20.6.2023 auf weitere Servicegebühren und bis dahin verjähren alle die nicht "die bisher noch nicht verjährt sind". Weil jetzt Jahresende ist und die BHW unnötigen Stress vermeiden möchte.

Die Stiftung Warentest hat heute ihren Ratgeber aktualisiert und 2 weitere EUGH-Urteile ergänzt (aus September 2022) --- es sind ab Vertragsabschluss rückwirkend gar keine Ansprüche verjährt, weil selbst die Befristung auf bisher  höchstens 10-Jahre rechtswidrig sei ... https://www.test.de/Bausparen-Recht-auf-Gebuehrenerstattung-5424670-0/ 
Wer also noch einen alten Vertrag hat ... (und die 5% Verzinsung der Forderung natürlich nicht vergessen!)

Britta2

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #27 am: 25.11.2022 06:54 »
sorry, ber ich darf meinen letzten Beitrag leider nicht mehr bearbeiten.
Ergänzung dazu (der Groschen fiel langsam). JETZT erst begriff ich die Absicht der BHW, wieso ich auf jeden Fall vor Juni 2023 keinen Kontakt zur Ombudsstelle aufnehmen soll und auf keinen Fall die Rückerstattung für die vielen Jahre anmahnen soll!  Die Info steckte im perfekt getarnten Nebensatzvom BHW-Schreiben !!!
("abzüglich der bis dahin eventuell verfallenen Ansprüche") ---  OHNE Einsschaltung der Ombudsstelle bzw nachweislichen Mahnung noch vor dem 1.1.2023 verfallen die Ansprüche aller Jahre vor "3 Jahre zurück"!
Es geht um cleveres Einsparen von Rückzahlunen in Summe in Millionenhöhe ... Der Depp fällt prompt wieder drauf rein und hält gutgläubig die Füße bis Juni 2023 still.
Gut, ich hatte Frist zur Erstattung bis 11.12.2022 gesetzt, Eingangsbestätigung vorhanden.
Am 12.12.2022 geht das Schreiben an die Ombudsstelle raus. Gerne lasse ich der BHW ihren Jahresende-Frieden.

BAT

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #28 am: 28.11.2022 09:20 »
Ist es eigentlich in Ordnung, bei einer VL von 5,80 € (Teilzeit), dass der AG 6,65 € vom Gehaltskonto an die Bausparkasse abführt?

Rentenonkel

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Antw:Vermögenswirksame Leistungen
« Antwort #29 am: 28.11.2022 09:48 »
Ist es eigentlich in Ordnung, bei einer VL von 5,80 € (Teilzeit), dass der AG 6,65 € vom Gehaltskonto an die Bausparkasse abführt?

Um den vollen Zuschuss vom AG (max. 6,65 EUR) abzugreifen ist das sicherlich in Ordnung. Allerdings sollte man den Betrag schon auf 40 EUR aufstocken, damit auch was dabei rumkommt. Wie ich weiter oben erklärt habe, können aufgrund der höheren Einkommensgrenzen viele Arbeitnehmer wieder auf die Einzahlungen die Wohnungsbauprämie abstauben und daher lohnt es sich oft, die 700 EUR (als Single) bzw. 1400 EUR (verheiratet) voll zu machen.

Andernfalls dauert es ohnehin ewig, bis überhaupt die Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag bezahlt wurde und überhaupt ein Guthaben entsteht.