Der Arbeitgeber hat für sich Kriterien für die Stellenbesetzung festgelegt. Ob die gut oder schlecht gewählt sind und ob seine Selbstbeschränkung zielführend ist, kann dahingestellt bleiben, denn allein er legt fest, welche das sind. Er setzt also irgendein Anforderungsprofil fest. Da ihm dies freisteht, stellt er sich nicht quer, sondern macht von seinen Arbeitgeberrechten Gebrauch. Ob man das ändern möchte und dies auch vermag oder ob ein Arbeitgeberwechsel vielleicht besser ist, muss jeder selbst beurteilen. Der Arbeitgeber ist für die Stellenbesetzung jedenfalls an keinerlei tarifliche Bestimmungen für die Eingruppierung gebunden, egal ob es um Befreiungstatbestände oder um Voraussetzungen in der Person geht. Er kann also tariflich einen ungelernten Schulabbrecher als Apotheker einstellen ebenso wie er jemanden, der tariflich für die Eingruppierung den Status eines sonstigen Beschäftigten innehat, nicht für eine Stelle berücksichtigen muss, für die er ein Hochschulstudium fordert.