Führungsverantwortung - Unterschied EG 10 / EG 11

Begonnen von Günni, 14.11.2022 13:25

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Günni

Hallo Gemeinde,

ich habe jetzt schon einige Informationen und Durchführungshinweise zur Eingruppierung bzw. zu den Tätigkeitsmerkmalen gelesen. Oft ist die Rede von "Größe des Aufgabengebiets" oder "Zahl der Betroffenen".

Gibt es hier Zahlen, die die Eingruppierung in EG 10 oder EG 11 verdeutlichen? Sind es in EG10 bspw. 15 zu führende Sachbearbeiter und in EG 11 bspw. 100?

Hat da jemand Erfahrungswerte? Die Tätigkeiten bleiben in Gänze identisch haben aber natürlich in der Verantwortung eine größere Auswirkung, da mehr Mitarbeiter geführt werden müssen.

Danke und viele Grüße



Organisator

Die Eingruppierung richtet sich hier nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsvorgänge. Insoweit ist die Anzahl von Wachauchimmer für die Unterscheidung zwischen E10 und E11 egal und der Artikel in der Hinsicht sehr genau.

JesuisSVA

Was bei einer Leitungstätigkeit gem. der Rechtsprechung des BAG zu diesen regelmäßig zur Eingruppierung in E11 führt.

Günni

Zitat von: Organisator in 14.11.2022 16:49
Die Eingruppierung richtet sich hier nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsvorgänge. Insoweit ist die Anzahl von Wachauchimmer für die Unterscheidung zwischen E10 und E11 egal und der Artikel in der Hinsicht sehr genau.

Wenn es also nur um den zeitlichen Umfang der Arbeitsvorgänge geht, so ist es doch in der Regel so, dass die Anzahl von "Wachauchimmer" die Anzahl und den zeitlichen Umfang der Arbeitsvorgänge bestimmt. Oder etwa nicht? Was spricht hier dagegen? Der zeitliche Umfang erhöht sich auf Grund der Größe bzw. auf Grund der Vielzahl der MA?!?

Zitat von: JesuisSVA in 14.11.2022 16:56
Was bei einer Leitungstätigkeit gem. der Rechtsprechung des BAG zu diesen regelmäßig zur Eingruppierung in E11 führt.

Interessant, hast du da nähere Informationen oder ein BAG-Urteil?

Danke und viele Grüße

JesuisSVA

Eine Forensuche führt einen leicht zu den Beiträgen
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114250.msg176952/topicseen.html#msg176952
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113373.msg161196/topicseen.html#msg161196
die auf die gefestigte Rechtsprechung des BAG zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Vorliegen einer Leitungstätigkeit verweisen. Wenn also die Heraushebungsmerkmale bSuB und eine Leitungstätigkeit vorliegen, kann das nur in E11 und nicht in E10 führen.

Organisator

Zitat von: Günni in 15.11.2022 14:08
Zitat von: Organisator in 14.11.2022 16:49
Die Eingruppierung richtet sich hier nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsvorgänge. Insoweit ist die Anzahl von Wachauchimmer für die Unterscheidung zwischen E10 und E11 egal und der Artikel in der Hinsicht sehr genau.

Wenn es also nur um den zeitlichen Umfang der Arbeitsvorgänge geht, so ist es doch in der Regel so, dass die Anzahl von "Wachauchimmer" die Anzahl und den zeitlichen Umfang der Arbeitsvorgänge bestimmt. Oder etwa nicht? Was spricht hier dagegen? Der zeitliche Umfang erhöht sich auf Grund der Größe bzw. auf Grund der Vielzahl der MA?!?

Zitat von: JesuisSVA in 14.11.2022 16:56
Was bei einer Leitungstätigkeit gem. der Rechtsprechung des BAG zu diesen regelmäßig zur Eingruppierung in E11 führt.

Interessant, hast du da nähere Informationen oder ein BAG-Urteil?

Danke und viele Grüße

Der zeitliche Umfang bestimmt sich durch die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben. Wenn z.B. 40% der übertragenen Aufgaben das Tarifmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllen ists - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine E 10, bei 50% und mehr, eine E11.

Leitungstätigkeiten sind wie von SVA beschrieben ein einheitlicher Arbeitsvorgang und können somit nicht zu einer E10 führen.

Günni


Alfi

Hallo Günni,

ich habe dir eine PN geschrieben :)