Ich kann nur für Bayern und meine Dienstherr*in sprechen, jedoch gillt meines Erachtens nach, dass die/der Dienstherr*in dabei an seine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei der Einstellung eines Beamten auf Probe gebunden ist.
Eine wesentliche Änderung bzw. eine erneute Amtsärztliche Prüfung kann wohl nur veranlasst werden, wenn während der Probezeit erhebliche gesundheitliche Komplikationen aufgeworfen wurden, welche die Prognose erheblich verschlechtert hätte (z.B. Krankenstand von 1,5 Jahren während der 2 Jährigen Probezeit).
Meine Aussagen stützen sich dabei auf das Urteil vom 30. Oktober 2013 des BVerwG 2 C 16.12 - Absatz 15.
"Bei unveränderter Sachlage ist der Dienstherr an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden."
Eine Verpflichtung die Diagnose "Morbus Crohn" gegenüber der Dienstherr*in zu melden ist meiner Kenntnis nach nicht bekannt. Eine unveränderte Sachlage ist meines Erachtens nach gegeben, wenn die (während der Probezeit) festgestellte Diagnose die grundsätzliche Einigung der/des Beamt*in nicht erheblich verschlechtert hat. Es kommt ja wesentlich darauf an, wie man sich in der Probezeit bewährt hat.