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Umsetzung in höherwertige Tätigkeit möglich?

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Nerostar:
Hallo!

Ich wollte gern in Erfahrung bringen, ob eine interne Umsetzung nach geltendem TVöD Recht unter Berücksichtigung folgender Konstellation möglich wäre:



* bei der Beschäftigung als Sozialarbeiter wird es bleiben

die neue Stelle wird im gleichen Amt sein

die Stelle wird allerdings eine höhere Stellenbewertung (höhere Entgeltgruppe) aufweisen

die Tätigkeitsmerkmale ändern sich

Ich gehe aktuell vom besten Fall aus und würde behaupten, dass meine direkten Vorgesetzten diese Umsetzung befürworten würden. Ob dies arbeitsrechtlich möglich ist, entzog sich jedoch der Kenntnis meiner Leitung.

JesuisSVA:
Im TVÖD gibt es keine „Umsetzung“. Es wäre eine Versetzung und eine Tätigkeitsänderung. Sofern letztere eingruppierungsrelevant ist, kann sie nur einvernehmlich erfolgen.

Nerostar:

--- Zitat von: JesuisSVA am 15.11.2022 20:17 ---Im TVÖD gibt es keine „Umsetzung“. Es wäre eine Versetzung und eine Tätigkeitsänderung. Sofern letztere eingruppierungsrelevant ist, kann sie nur einvernehmlich erfolgen.

--- End quote ---

Danke für die Antwort. Ich möchte noch hinzufügen, dass die Stelle erst neu geschaffen wird. Die Stellenplanung ist durch, die Stelle ist jedoch noch nicht ausgeschrieben. Muss denn die Stelle ausgeschrieben werden? Genauer gesagt, muss bzgl. der finalen Stellenbesetzung ein Bewerbungsverfahren anhängig sein?

JesuisSVA:
Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.

WasDennNun:

--- Zitat von: Nerostar am 15.11.2022 20:19 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 15.11.2022 20:17 ---Im TVÖD gibt es keine „Umsetzung“. Es wäre eine Versetzung und eine Tätigkeitsänderung. Sofern letztere eingruppierungsrelevant ist, kann sie nur einvernehmlich erfolgen.

--- End quote ---

Danke für die Antwort. Ich möchte noch hinzufügen, dass die Stelle erst neu geschaffen wird. Die Stellenplanung ist durch, die Stelle ist jedoch noch nicht ausgeschrieben. Muss denn die Stelle ausgeschrieben werden? Genauer gesagt, muss bzgl. der finalen Stellenbesetzung ein Bewerbungsverfahren anhängig sein?

--- End quote ---
Ich wüsste nicht warum ein es einen AG nicht erlaubt sein sollte einem AN höherwertige Tätigkeiten zuzuweisen, wenn der AN damit einverstanden ist.
Es gibt sicherlich einige, meistens Beamte, die der Meinung sind, dass neue oder freie Stellen immer (öffentlich) ausgeschrieben werden müssen. Ich teile diese Anicht nicht, sondern sehe diese Ausschreibungspflicht nur bei freien Stellen, die mit neuen AN besetzt werden müssen.

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