Autor Thema: Steuerliche Berücksichtigung der PKV  (Read 5350 times)

Beamtenmichel

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung der PKV
« Antwort #15 am: 17.11.2022 12:58 »
Korrekt!

Das würde unterm Strich gar nichts ausmachen, da es Netto  keinen Unterschied macht, ob die KV/PV beim Vorwegabzug oder bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird.

Wie hoch bei monatlicher Berücksichtigung der Unterschiedsbetrag ist, kann jeder selbst mit einem der vielfach verfügbaren Lohnsteuerrechner ausrechnen. Was da mehr rauskommt, fehlt dann halt bei der Steuererstattung.

Noch eine kurze Frage. Werden die PKV Beiträge meiner Ehefrau überhaupt beim Vorwegabzug (meiner Besoldung) berücksichtigt? Oder tatsächlich nur meine Beiträge? Klar bei Stkl. 3 / 5 ist davon auszugehen dass man eine Zusammenveranlagung wählt, aber eine Einzelveranlagung wäre ja theoretisch trotzdem denkbar?

Oder muss dem BVA mitgeteilt werden, dass man Zusammenveranlagt wird? Evtl. habe ich auch einfach einen Denkfehler? Steuern war nie mein Steckenpferd  8)

Sleyana

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung der PKV
« Antwort #16 am: 17.11.2022 13:01 »
Merci. Dann muss man ja nur noch warten bis die PKV einem den Brief schickt über die genaue Abrechnung von Basis und Nicht Pasis + Pflege und dann hat man Wahlfreiheit.

sapere aude

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung der PKV
« Antwort #17 am: 17.11.2022 15:05 »
Eigentlich hättest du Ja antworten müssen. Also 1900/3000 automatisch berücksichtigt. Check. Wenn ich drüber liege im Jahr kann ich entweder Steuererklärung machen oder den Nachweis an die Besoldungsstelle schicken. So richtig verstanden?

Genau!

phantomghost

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung der PKV
« Antwort #18 am: 17.11.2022 17:44 »
Bei Berechnung und Einbehaltung deiner geschuldeten Lohnsteuer werden natürlich nur deine KV / PV Beiträge berücksichtigt.
Was das mit Einzel- / oder  Zusammenveranlagung bzw. den Steuerklassen zu tun haben soll erschließt sich mir gerade nicht. Einzelveranlagung ist natürlich grds. immer möglich.

Viele Grüße



Beamtenmichel

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung der PKV
« Antwort #19 am: 18.11.2022 07:28 »
Bei Berechnung und Einbehaltung deiner geschuldeten Lohnsteuer werden natürlich nur deine KV / PV Beiträge berücksichtigt.
Was das mit Einzel- / oder  Zusammenveranlagung bzw. den Steuerklassen zu tun haben soll erschließt sich mir gerade nicht. Einzelveranlagung ist natürlich grds. immer möglich.

Viele Grüße

Ich habe gerade noch einmL beim BVA angerufen und die Antwort war, dass im Rahmen des Vorwegabzugs natürlich die Beiträge der Ehefrau und Kinder berücksichtigt werden wenn,

1. Die Ehefrau bei dem Besoldungsempfänger in der PKV mitversichert ist und keiner eigenen Tätigkeit nachgeht, und somit kein Einkommen erzielt. Weitere vss. natürlich nicht getrennt lebend usw.

BWBoy

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung der PKV
« Antwort #20 am: 20.12.2022 08:57 »
Wenn man die beiden Bescheinigungen für PKV und Pflegepflichtversicherung ordnungsgemäß beim Dienstherren einreicht nach dem man die zugeschickt bekommen hat, dann steht dieser Betrag auch auf der Jahresbesoldungsabrechnung die wir (bei uns ist es meistens ca Februar) anfang des Jahres bekommen. Zudem sind die Daten dann auf ELSTER bereits vorhanden. Man muss dann nur noch vergleichen, ob sie mit dem übereinstimmen, was die Krankenkasse dann anfang des Jahres rausgibt auf dem auch die "tatsächlich bezahlten Beiträge" stehen und die Werte mit dem vergleichen was auf der Jahresbesoldungsabrechnung steht. Wenn es da Diskrepanz gibt dann bei der Steuererklärung geltend machen. Wenn nicht dann die Zahl in ELSTER einfach so lassen.

Wichtig ist halt noch, dass man Zum Vergleich nicht den Wert der tatsächlich gezahlten Beträge nehmen kann sondern den anderen nach §Was auch immer. Denn alles darüber ist Zusatz und wirkt sich scheinbar steuerlich nicht aus. Habs natürlich trotzdem mal versucht, weil wer steigt schon durchs deutsche Steuerrecht


Beamtenmichel

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung der PKV
« Antwort #21 am: 20.12.2022 11:13 »
Wenn man die beiden Bescheinigungen für PKV und Pflegepflichtversicherung ordnungsgemäß beim Dienstherren einreicht nach dem man die zugeschickt bekommen hat, dann steht dieser Betrag auch auf der Jahresbesoldungsabrechnung die wir (bei uns ist es meistens ca Februar) anfang des Jahres bekommen. Zudem sind die Daten dann auf ELSTER bereits vorhanden. Man muss dann nur noch vergleichen, ob sie mit dem übereinstimmen, was die Krankenkasse dann anfang des Jahres rausgibt auf dem auch die "tatsächlich bezahlten Beiträge" stehen und die Werte mit dem vergleichen was auf der Jahresbesoldungsabrechnung steht. Wenn es da Diskrepanz gibt dann bei der Steuererklärung geltend machen. Wenn nicht dann die Zahl in ELSTER einfach so lassen.

Wichtig ist halt noch, dass man Zum Vergleich nicht den Wert der tatsächlich gezahlten Beträge nehmen kann sondern den anderen nach §Was auch immer. Denn alles darüber ist Zusatz und wirkt sich scheinbar steuerlich nicht aus. Habs natürlich trotzdem mal versucht, weil wer steigt schon durchs deutsche Steuerrecht



Du sprichst von der sogenannten Basisasbsicherung. Die wahlleistungen sind nicht berücksichtigungsfähig.

BWBoy

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung der PKV
« Antwort #22 am: 22.12.2022 08:00 »
Wenn man die beiden Bescheinigungen für PKV und Pflegepflichtversicherung ordnungsgemäß beim Dienstherren einreicht nach dem man die zugeschickt bekommen hat, dann steht dieser Betrag auch auf der Jahresbesoldungsabrechnung die wir (bei uns ist es meistens ca Februar) anfang des Jahres bekommen. Zudem sind die Daten dann auf ELSTER bereits vorhanden. Man muss dann nur noch vergleichen, ob sie mit dem übereinstimmen, was die Krankenkasse dann anfang des Jahres rausgibt auf dem auch die "tatsächlich bezahlten Beiträge" stehen und die Werte mit dem vergleichen was auf der Jahresbesoldungsabrechnung steht. Wenn es da Diskrepanz gibt dann bei der Steuererklärung geltend machen. Wenn nicht dann die Zahl in ELSTER einfach so lassen.

Wichtig ist halt noch, dass man Zum Vergleich nicht den Wert der tatsächlich gezahlten Beträge nehmen kann sondern den anderen nach §Was auch immer. Denn alles darüber ist Zusatz und wirkt sich scheinbar steuerlich nicht aus. Habs natürlich trotzdem mal versucht, weil wer steigt schon durchs deutsche Steuerrecht



Du sprichst von der sogenannten Basisasbsicherung. Die wahlleistungen sind nicht berücksichtigungsfähig.

exactly. Mir fiel nur der Fachbegriff nicht ein :D