Autor Thema: Sonderurlaub nach §21 (1) 6a.  (Read 1034 times)

IrisT

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Sonderurlaub nach §21 (1) 6a.
« am: 16.11.2022 18:26 »
Hallo,

eine Frage an die juristisch bewanderten:

Beamtin beantragt Sonderurlaub nach  §21 (1) 6a. um die Pflege der Mutter zu organisieren. Ein Nachweis eines Pflegegrades wird mit dem Antrag eingereicht.
BMI Rundschreiben D5-31001/7#55, D2-30106/28#4 ist bekannt, wenn auch nicht zu 100% verstanden worden.
Wie bzw. muss überhaupt die "akut aufgetretene Pflegesituation" nachgewiesen werden?
Bedeutet der Halbsatz "dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird befristet bis zum 31. Dezember 2022 vermutet" eine Beweislastumkehr?