Autor Thema: Rente mit 63 und weiterarbeiten  (Read 12388 times)

Trude 800

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #15 am: 17.11.2022 14:38 »
@ Rentenonkel

danke für deine ausführlichen Informationen.

Die Sache ist sooo kompliziert....für den Laien.

Eigentlich wollte ich im Juli 2023 mit 63 in vorgezogene Rente. (35 Jahre)

Nebenbei meinen Job weiterhin voll ausführen bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter 66 + 4 Monate mit 12% Abzügen.

Jetzt raucht mir erst mal die Birne und muß ein paar Tage abdampfen.  :o

Nochmals...

vielen Dank

Klaus

Rentenonkel

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #16 am: 17.11.2022 14:54 »
@ Rentenonkel

danke für deine ausführlichen Informationen.

Die Sache ist sooo kompliziert....für den Laien.

Eigentlich wollte ich im Juli 2023 mit 63 in vorgezogene Rente. (35 Jahre)

Nebenbei meinen Job weiterhin voll ausführen bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter 66 + 4 Monate mit 12% Abzügen.

Jetzt raucht mir erst mal die Birne und muß ein paar Tage abdampfen.  :o

Nochmals...

vielen Dank

Klaus

Bei Jahrgang 60 kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (bei 45 Jahren) mit 64 Jahren und 4 Monaten ohne Rentenminderung in Anspruch genommen werden. (siehe auch Kapiel I wie Igel der ausführlichen Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung)

Sofern die 45 Jahre bis dahin erfüllt werden können, wäre das sicherlich ein Ziel. Ob man dann daneben noch arbeiten will und kann, wird sich zeigen.  ;D

Falls nicht, ist Altersteilzeit vielleicht eine Alternative

Bernd47

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #17 am: 17.11.2022 16:13 »
Auch von mir ein herzlicher Dank für die vielen Informationen zu diesem komplexen Thema.
Je mehr man sich damit befasst, desto mehr Parameter findet man, die berücksichtigt werden können. Mehr verdienen, auch wenn das durch die Rentenkürzung nur bedingt Vorteile hat, kann beispielsweise auch sinnvoll sein, wenn man bis zum Ende des Berufslebens noch Schulden abbauen will, damit die eine kleinere Rente nicht belasten.

Ich werde mir das jetzt auch durch den Kopf gehen lassen und mit meiner Frau besprechen. Für genauere Zahlen und Infos zur Besteuerung wird man wohl eine professionelle Beratung beanspruchen müssen. Sind da Lohnsteuerhilfevereine eigentlich eine gute Wahl oder wohin wendet man sich sonst?

Koschte

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #18 am: 17.11.2022 17:56 »

Besonders witzig, wenn diese nicht zum Quartal enden, denn sowas sehen die meisten Tarifverträge gar nicht vor.

Jetzt habe ich einen Herzinfarkt bekommen. Ich möchte zum 1. März 2027 in die vorgezogene Schwerbehindertenrente gehen mit 10,8 % Abschlag. Kann ich jetzt wirklich nicht zu Ende Februar kündigen? Wie muss ich das sonst machen?
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Koschte

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #19 am: 17.11.2022 18:00 »
Der Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Rentenbezug ist dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Bezug der Rente bewirkt den Wegfall des Anspruchs auf einen Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfähigkeit, berührt aber nicht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, davor nur mit Auflösungsvertrag oder Kündigung.

Nähere Infos - mit Ausnahme des geplanten Wegfalls der Hinzuverdienstgrenze - gibt es z. B. hier:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rentner-weiterbeschaeftigung-weiterbeschaeftigung-altersrentner-bis-zum-erreichen-der-regelaltersgrenze_idesk_PI42323_LI10207961.html

Wenn man nur 99 % Rente nimmt, kriegt man Krankengeld leider, aber leider keine VBL-Rente
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Rene

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #20 am: 18.11.2022 07:27 »

Besonders witzig, wenn diese nicht zum Quartal enden, denn sowas sehen die meisten Tarifverträge gar nicht vor.

Jetzt habe ich einen Herzinfarkt bekommen. Ich möchte zum 1. März 2027 in die vorgezogene Schwerbehindertenrente gehen mit 10,8 % Abschlag. Kann ich jetzt wirklich nicht zu Ende Februar kündigen? Wie muss ich das sonst machen?

Auflösungsvertrag mit Wunschdatum. Auf Einsicht und aktzeptieren des AG's hoffen.
Rechtzeitig mit Personalabteilung und Linienvorgesetzten über das Thema sprechen, dann können sich alle Seiten darauf einstellen.
Bringt dem AG ja wenig, wenn du dann vom 01.03.27 bis zum 31.03.27 krankgeschrieben bist.
5 Jahre Vorlauf sollten dem AG reichen, um adäquate Massnahmen zu treffen.

WasDennNun

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #21 am: 18.11.2022 08:24 »

Besonders witzig, wenn diese nicht zum Quartal enden, denn sowas sehen die meisten Tarifverträge gar nicht vor.

Jetzt habe ich einen Herzinfarkt bekommen. Ich möchte zum 1. März 2027 in die vorgezogene Schwerbehindertenrente gehen mit 10,8 % Abschlag. Kann ich jetzt wirklich nicht zu Ende Februar kündigen? Wie muss ich das sonst machen?

Auflösungsvertrag mit Wunschdatum.
Reicht nicht eine Kündigung zum Wunschtermin? Wenn der AG nicht gegen diesen - nicht tarifkonformen Kündigungszeitpunkt - Rechtsmittel einlegt ist der dann doch gültig, oder?

Rene

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #22 am: 18.11.2022 08:47 »
Die Antwort in unserem Hause wäre "das ist nicht tarifkonform".
Mit Logik oder Aufwandsminimierung brauch man da nicht kommen.
Da ich mich auch sonst als AN nicht darauf verlassen wollen würde, dass etwas mündlich Vereinbartes auch in erfolgter Schriftform aktzeptiert wird, bleib ich beim Auflösungsvertrag :)

JesuisSVA

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #23 am: 18.11.2022 09:10 »
Und die Antwort müßte Dich dann warum interessieren? Die Kündigung wird wirksam, wenn der Arbeitgeber keine Kündigungsschutzklage erhebt.

WasDennNun

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #24 am: 18.11.2022 09:23 »
Die Antwort in unserem Hause wäre "das ist nicht tarifkonform".
Mit Logik oder Aufwandsminimierung brauch man da nicht kommen.
Da ich mich auch sonst als AN nicht darauf verlassen wollen würde, dass etwas mündlich Vereinbartes auch in erfolgter Schriftform akzeptiert wird, bleib ich beim Auflösungsvertrag :)
Klar kann man das machen, damit auch der letzte Personalerdepp es kapiert, aber wozu?
Aber die können genauso sagen, dass ist aber nicht mit Rosaschleife versehen.
Und wieso wäre dann mündlich etwas anderes als eine Kündigung vereinbart worden?

Wenn du die Kündigung zum Wunschtermin schriftlich und nachweislich dort ablieferst und der AG macht nichts, dann steht der Termin und du gehst dann eben ab diesem Termin nicht mehr zur Arbeit.

Gerne darf er dir weiterhin Geld überweisen, wenn er das nicht begriffen hat.

Rentenonkel

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #25 am: 18.11.2022 10:24 »
Und die Antwort müßte Dich dann warum interessieren? Die Kündigung wird wirksam, wenn der Arbeitgeber keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann durch einen Arbeitnehmer eingelegt werden, wenn der Arbeitgeber kündigt.

Im vorliegenden Fall ist es jedoch anders gelagert. Die Kündigung ist unwirksam, weil sie nicht tarifkonform ist. Sie muss allerdings hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt ausgelegt werden. Wenn der Arbeitgeber auf die Kündigung antwortet, dass diese erst zum Ablauf des Quartals gültig ist, müsste der Arbeitnehmer im Zweifel vor Gericht ziehen und nicht der Arbeitgeber. Diese Klage hätte dann allerdings wenig Aussicht auf Erfolg.

Hält ein Arbeitnehmer die für ihn geltende ordentliche Kündigungsfrist nicht ein und kommt es auch nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, wenn er einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint.

Nach dem im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ muss der Arbeitgeber zwar bei unentschuldigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit regelmäßig die Vergütung des Arbeitnehmers nicht weiterzahlen. Zudem berechtigen den Arbeitgeber schwerwiegende Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers – ggf. nach Ausspruch einer erfolglosen Abmahnung – zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Dies hilft dem Arbeitgeber aber letztlich nicht weiter, wenn durch den plötzlichen Weggang des Arbeitnehmers Arbeiten nicht erledigt werden können.

Entstehen dem Arbeitgeber durch das plötzliche Wegbleiben des Arbeitnehmers Schäden, kann er diese grundsätzlich vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen. In der Praxis gestaltet sich die Geltendmachung jedoch regelmäßig schwierig, weil der Arbeitgeber die ihm konkret entstandenen Schäden und die Kausalität im Streitfall im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hat. Dies mag zwar im Einzelfall gelingen, wenn etwa gerade durch den plötzlichen Weggang eines Arbeitnehmers Ware verdorben oder Gewinn entgangen ist. Im Regelfall springen jedoch andere Mitarbeiter ein. Deren Vergütung kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie höher liegt als die des abgesprungenen Arbeitnehmers, dessen Vergütung ja gerade wegfällt. In Betracht kommen vor allem der Ausgleich des Nachteils durch das Fehlen der Arbeitskraft, der daraus resultierenden Mehrvergütungen an andere Arbeitnehmer, die durch Überstunden den Ausfall abdecken müssen, und zusätzliche Kosten für Aushilfen etc.

Da der Arbeitgeber auch während der ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat, könnte der Arbeitgeber auf den Gedanken kommen, den Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht zur Arbeitsleistung verurteilen zu lassen. Die – personalwirtschaftlich ohnehin fragwürdige – Durchsetzung der Arbeitspflicht im Wege der Zwangsvollstreckung ist jedoch gesetzlich ausgeschlossen (§ 888 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO).

Alles in allem bedeutet ein Aufhebungsvertrag vor diesem Hintergrund insbesondere bei nicht tarifkonformer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine erhebliche Rechtssicherheit für beide Parteien.

JesuisSVA

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #26 am: 18.11.2022 11:50 »
Auch eine Arbeitnehmerkündigung wird wirksam, wenn sie nicht gerichtlich angegriffen wird.

Bernd47

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #27 am: 02.12.2022 11:29 »
Die Parteigremien des Bundestags haben vor wenigen Tagen dem Gesetzesentwurf zugestimmt (Ampel + CDU, Linke und AfD haben sich enthalten) und laut Presse von heute (N-TV) hat der Bundestag dem Gesetz zugestimmt.
Es ist also davon auszugehen, dass die Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten zum 1.1.2023 wegfällt und man unbegrenzt hinzuverdienen kann.
Dies ist für Personen, die die Rente für langjährig Versicherte beanspruchen ebenso interessant wie für diejenigen, die mit 45 Beitragsjahren die vorzeitige Rente ohne Abschläge beanspruchen können. Die mussten bisher auch bis zur Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen beachten.

Bernd47

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #28 am: 11.12.2022 20:37 »
Am 16.12.2022 wird der Bundesrat mit hoher Wahrscheinlichkeit zustimmen, sodass das Gesetz dann pünktlich zum 1.1.2023 in Kraft treten kann.
Wer die Rente beanspruchen und gleichzeitig weiterarbeiten möchte, sollte daran denken, dass bei einer Vollrente bei einer längeren Krankheit nach der Lohnfortzahlung kein Krankengeld gezahlt wird. Entgehen kann man dem, indem man eine 99% Teilrente beantragt und keine Vollrente. Berücksichtigen sollte man in dem Fall, dass oftmals Betriebsrenten nur bei Bezug einer Vollrente gewährt werden, nicht bei einer Teilrente.

Bernd47

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Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
« Antwort #29 am: 17.12.2022 18:17 »
Da der Bundesrat am 16.12.2022 keine Einwände hatte, wird das Gesetz am 1.1.2023 in Kraft treten. Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterschreiben, was aber eine reine Formsache ist.

Weiß jemand zufällig, welche Regelung zur Altersrente im öffentlichen Dienst von NRW gilt? Endet der Arbeitsvertrag mit der Regelaltersgrenze oder schon mit der Rente für langjährig Versicherte? Ich interpretiere den Tarifvertrag so, dass der Arbeitsvertrag mit der Regelaltersgrenze endet. Demnach müsste man dem Arbeitgeber zwar den Rentenbeginn mitteilen, ändern würde sich am Vertragsverhältnis aber nichts.