Hallo,
ich bitte um Hilfe in einem kniffligen Fall zur Einstufung im neuen Arbeitsverhältnis:
Mein Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst (E 13/3) endete am 30.6.2021. Mein Kind ist am 15.07.2021 geboren. Da ich ohne Arbeitgeber keine Elternzeit anzeigen kann, habe ich lediglich die Agentur für Arbeit darüber informiert, aber nicht offiziell Elternzeit eingereicht. Die Agentur meinte, ich soll mich melden, wenn ich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde, was ich bisher nicht getan habe.
Nach einem Umzug möchte ich nun wieder im öffentlichen Dienst der Länder (anderer AG, andere Aufgaben) zum 01.01.2023 anfangen und bin kurz vor Vertragsabschluss. Das Problem: SuE 11b Stufe 1 - und nicht Stufe 3 wie von mir gewünscht wegen einschlägiger Vorerfahrung.
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 TV-L könne keine höhere Stufe gewährt werden, da ich seit Juli 2021 in keinem Beschäftigungsverhältnis stand (aber ja erstmal Mutterschutz hatte bis September, danach in Elternzeit war - aber nicht offiziell, weil ich das ohne Arbeitgeber ja nicht einreichen kann).
Meine Fragen:
1. Ist das rechtens: Im sowieso prekären Wissenschaftsbetrieb mit den vielen befristeten Arbeitsverhältnissen muss ich jetzt auch noch eine Benachteiligung hinnehmen, weil ich ein Kind bekommen habe und mich damit die neue Stelle nach der Babypause nicht in Stufe 3 eingruppieren kann?
2. Bezieht sich folgender Satz auf den Beruf, den man vorher ausgeübt hat oder den, der nun kommen soll:
"bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate." (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 TV-L) Wenn ich vor der Pause Wissenschaftliche Mitarbeiterin war, danach aber nicht mehr als solche angestellt werde - zählen dann 12 oder 6 Monate?
3. Hat der Arbeitgeber nicht noch eine andere Möglichkeit, mich nach Stufe 3 einzugruppieren, unabhängig von dem eben zitierten Passus? (§ 16. Abs. 5 TV-L)?
Für jeden Gedanken und Hinweis bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Anna