Autor Thema: Rückzahlung Weihnachtsgeld wegen rückwirkender Erwerbsminderungsrente  (Read 1734 times)

Koschte

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Meine Kollegin hat bis Januar 2022 gearbeitet. Seitdem ist sie krank und bekommt rückwirkend ab 10/2021 volle befristete Erwerbsminderungsrente. Bescheid kommt in den nächsten Tagen. Damit ruht das Beschäftigungsverhältnis und die Frage ist: ab wann?
Kann sie das Weihnachtsgeld von 2021 behalten? Kann Sie das von 2022 behalten?
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Isie

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Die Jahressonderzahlung 2021 ändert sich nicht, da sie gearbeitet hat. Die Jahressonderzahlung 2022 reduziert sich um 1/12 für jeden Monat, in dem an keinem Tag Anspruch auf Entgeltzahlung oder Entgeltfortzahlung bestand. Vermutlich besteht also Anspruch auf 3/12 der Jahressonderzahlung (Entgelt bis Januar und danach 6 Wochen Entgeltfortzahlung bis in den Monat März).

Koschte

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Aber sie hatte ja in jedem Monat Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Ich dachte, das fällt vielleicht wegen des Ruhens komplett weg rückwirkend.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Isie

  • Gast
Ja, der Anspruch auf Krankengeldzuschuss fällt weg und dadurch auch der Anspruch auf die Jahressonderzahlung für die betreffenden Monate außer in dem Monat, in dem die Entgeltfortzahlung endete.

Koschte

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Also wenn sie schon länger, zum Beispiel ab September 2021 krank gewesen wäre, dann müssen Sie auch das Weihnachtsgeld von 2021 zurückzahlen? Ohje  :-\
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Albeles

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Ist das nicht schon durch §37 verfallen von 2021? 6 Monate sind doch rum und die Dame hat ja nichts verschwiegen.

JesuisSVA

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Die Frist von 6 Monaten hat ja noch nicht einmal begonnen, der Rentenbescheid, der die entsprechenden Ansprüche bewirkt, ist ja noch nicht einmal ergangen.

Albeles

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Die Frist von 6 Monaten hat ja noch nicht einmal begonnen, der Rentenbescheid, der die entsprechenden Ansprüche bewirkt, ist ja noch nicht einmal ergangen.

Ich dachte der Zeitpunkt der Zahlung wäre in dem Fall entscheidend gewesen für 2021. Aber wenn es der Bescheid ist, wäre das schlecht.

JesuisSVA

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Maßgeblich ist, wann der Anspruch entstanden ist.