Aus dem E 13-Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch, da es am 01.12.22 nicht mehr besteht. Wenn das E 11-Arbeitsverhältnis dasjenige ist, das im ganzen Jahr schon bestand, ist das Entgelt in den Monaten Juli bis September die Berechnungsgrundlage. Da die Stundenzahl erst nach dem Bemessungszeitraum aufgestockt wurde, ist sie nicht relevant.