Sofern die Frage darauf abzielt, ob von dem Gehalt aus dem Minijob Abgaben zu leisten sind, folgende Hinweise:
Die gesetzliche Rentenversicherung ist insbesondere dafür da, Berufstätige bei vorzeitiger Erwerbsminderung oder im Alter finanziell abzusichern. Auch Minijobberinnen und Minijobber können vom vollen Schutz der Rentenversicherung profitieren. Denn für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt grundsätzlich die Pflicht zur Rentenversicherung – egal ob im Privathaushalt oder im Gewerbe.
Die Beiträge zur Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und Minijobber gemeinsam. Im Gegensatz zum Arbeitgeber können sich Minijobber jedoch auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrages befreien lassen.
Sofern keine Befreiung beantragt wird, zieht der Arbeitgeber den Eigenanteil in Höhe von 3,6 % (Privathaushalt 13,6 %) vom Gehalt ein und leitet den an die Minijobzentrale weiter. Das gilt auch für Beamte, denn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich nur auf die Tätigkeit als Beamter und nicht auf den Minijob.