Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend als Erfahrungszeit anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe (hier: gD) entspricht. Daher können die 11 Monate E13 an der Uni anerkannt werden.
Davon abgesehen stelle ich mir die Frage, wieso du mit einem Masterstudium als Sachbearbeiter tätig bist und eine Verbeamtung im gD anstrebst?