In § 5 EFZG ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
Interessant ist, dass es in der Praxis wohl zu etlichen "Störfällen" kommen wird, weil die Datenübermittlung Arzt - Krankenkasse - Arbeitgeber eben noch nicht zu 100% funktioniert. Trotzdem dürften dann bei Nichtvorliegen der AU keine Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen.
Wichtig ist auch, dass bei geringfügig Beschäftigte der Arbeitgeber die echte Krankenkasse des AN kennen muss, obwohl der alle anderen SV-Meldungen eigentlich über die Knappschaft abwickelt.