Autor Thema: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - wie läuft es bei euch ab?  (Read 6092 times)

Hefty

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Guten Tag,
wie läuft das mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeit ab 01.01.2023 in euren Personalstellen ab? Wo meldet ihr euch krank, telefonisch, per Mail oder Mitarbeiterportal?

Habt ihr schon Infos der Personalstelle erhalten?

VG
Hefty

was_guckst_du

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...es läuft alles so, wie vorher auch, nur brauchen die Tarifbeschäftigten ihrem AG keine AU mehr vorlegen, da diese von den Krankenkasse elektronisch zur Verfügung gestellt werden...wie diese dort vom AG abgerufen werden, ist letztendlich sein Problem...

...für Privatversicherte änderts sich erstmal gar nichts...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Schmitti

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wie diese dort vom AG abgerufen werden, ist letztendlich sein Problem...
Da scheint es durchaus wieder einige AG zu geben, die bislang noch nicht mitbekommen haben, dass der 1.1.23 gar nicht mehr x Jahre weit entfernt ist. Es dürfte nicht mehr lange dauern, bis hier die ersten Fragestellungen auftauchen, ob der AG die AU trotzdem weiter in Papierform verlangen darf.

BAT

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Wir haben auch noch keine Mitteilung hierzu. Habe auch im Januar gleich AU. Es bleibt spannend.

JesuisSVA

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Wer sollte da wem was mitteilen?

Kat

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Jau, und wenn es nicht klappt, bekomme ich die Kündigugn wegen unentschuldigtem Fehlen. Oder wurde das Gesetz geändert, daß der AN keine AU mehr vorlegen muß und dass es kein Kündigungsgrund mehr ist, wenn er das nicht tut?

JesuisSVA

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Die AU wird ab dem 01.01.2023 bei GKV-Versicherten durch die eAU ersetzt. Das sollte man wissen, wenn man sich an der Diskussion beteiligt.

DiVO

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wie diese dort vom AG abgerufen werden, ist letztendlich sein Problem...
Da scheint es durchaus wieder einige AG zu geben, die bislang noch nicht mitbekommen haben, dass der 1.1.23 gar nicht mehr x Jahre weit entfernt ist. Es dürfte nicht mehr lange dauern, bis hier die ersten Fragestellungen auftauchen, ob der AG die AU trotzdem weiter in Papierform verlangen darf.

Und was genau will der AG in Papierform verlangen? Mein bisheriger Kenntnisstand ist, dass der Versicherte nur dann einen Ersatzzettel erhält, wenn der elektronische an just diesem Tag nicht funktioniert oder der Vertragsarzt noch nicht an das System angeschlossen ist.

Ansonsten erhält der Versicherte einen Zettel, analog zur 1. Seite der bisherigen AU, für sich selbst als Nachweis. Auf diesem Zettel stehen aber Daten wie Diagnose, die der AG nicht wissen darf.


patrick0815

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Von Seiten der Personalabteilung ist bei uns alles geregelt. Die Info für die Beschäftigten fehlt allerdings noch.
Zumindest zum Verfahren. Personalrat weiß jedoch schon bescheid.

Es wird so sein:
Man geht zum Arzt und wird krankgeschrieben. Dort erhält man eine Ausfertigung für sich selbst mit der Diagnose in Papierform.
Der Arzt übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die GKV.
Bei der Krankmeldung auf der Arbeit muss man nun mitteilen, dass man krankgeschrieben wurde (ggfs. kurzfristiger GKV Wechsel mitteilen). Am nächsten Tag kann der Arbeitgeber die Krankmeldung bei der GKV abrufen.
Der Arbeitgeber sieht nur die Krankmeldung, jedoch nicht welcher Arzt diese ausgestellt hat.

Bei Folgebescheinigungen muss nun jedes Mal der Arbeitgeber erneut informiert werden, damit dieser überhaupt den Krankenschein abruft. Früher konnte man einfach die Folgebescheinigung per Post senden ohne den Arbeitgeber anzurufen.

Kat

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Vorausgesetzt, das klappt technisch alles so. Die Erfahrung sagt was anderes.

Herbert Meyer

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Wie funktioniert der Abruf denn technisch? Die datenschutzrechtlichen Hürden sind doch wahrscheinlich wieder ziemlich hoch, da es sich bei Gesundheitsdaten um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt.

Opa

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Übertragen werden muss eine Authentifizierung, eine Versichertennummer und zwei Datumsangaben. Das abzusichern scheint mir keine rocket science zu sein. Obwohl… wir reden über Deutschland und Behördenstrukturen  :P


Hefty

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In § 5 EFZG ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Interessant ist, dass es in der Praxis wohl zu etlichen "Störfällen" kommen wird, weil die Datenübermittlung Arzt - Krankenkasse - Arbeitgeber eben noch nicht zu 100% funktioniert. Trotzdem dürften dann bei Nichtvorliegen der AU keine Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen.

Wichtig ist auch, dass bei geringfügig Beschäftigte der Arbeitgeber die echte Krankenkasse des AN kennen muss, obwohl der alle anderen SV-Meldungen eigentlich über die Knappschaft abwickelt.

BAT

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Unsere Hausmitteilung hierzu:

mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22. November 2019 wurde die Einführung eines Verfahrens zur elektronischen Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschlossen. Das Gesetz sieht eine Neuregelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) dahingehend vor, dass zum 1. Januar 2023  die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform abgeschafft und durch eine digitale Lösung (eAU) ersetzt wird.

Die neue Regelung gilt für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Für Beamtinnen und Beamte sowie für privatversicherte Beschäftigte wird das neue Verfahren zur eAU nicht eingeführt.

Im ersten Schritt stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers fest. Anders als zuvor, übermittelt die Arztpraxis oder das Krankenhaus nun die notwendigen Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers. Eine ausgehändigte Bescheinigung ist nicht für den Arbeitgeber bestimmt.

Weiterhin besteht aber die Pflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden, und zwar bei der Fachbereichsleitung. Diese informiert den Fachbereich Personal anschließend über den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit.

Erst nach der Krankmeldung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber eine Information zur Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse einholen. Eine automatische Meldung der Krankenkasse an den Arbeitgeber erfolgt nicht.

Die angeforderte Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt innerhalb von 14 Tagen und kann erst anschließend in der Zeiterfassung berücksichtigt werden. Ich bitte Sie daher,
Nachfragen zur Erfassung von Krankheitstagen ggf. erst nach Ablauf der 14-tägigen Rückmeldefrist zu stellen.

Auch nicht ganz korrekt, wie üblich im Personalwesen, aber sonst recht gut formuliert.