Ein Antrag auf Höhergruppierung am 01.10.2021 war verfristet und somit unwirksam, denn er konnte nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden. Es sei denn, das Arbeitsverhältnis ruhte am 01.01.2017 und tat dies auch noch bis mindestens zum 01.04.2021. Die Tätigkeitsänderung am 01.05.2022 hob allerdings die Besitzstandsregelung aus § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA auf, so dass Du seitdem entsprechend eingruppiert bist, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.