Grundsätzlich ist das richtig, da du vermutlich ein Altfall bist, d. h. seit mindestens dem 30.06.1994 in einem BAT-Arbeitsverhältnis/TV-L-Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber stehst.
Das Nettoentgelt i. S. des § 22 Abs. 2 TV-L ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt gemäß § 21 TV-L. Die Differenz zwischen diesem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld, sofern dieses niedriger ist, steht dir als Krankengeldzuschuss zu. Von dem KGZ wird der VBL-Arbeitnehmeranteil abgezogen. Dieser wird aus dem fiktiven zv-pflichtigen Bruttoentgelt berechnet.