Ein Kommunalbeamter nimmt vor seiner Versetzung zum Land NRW seinen Resturlaub und wird währenddessen krankgeschrieben.
Kann er dann die davon betroffenen Erholungsurlaubstage nur zum neuen Dienstherr per Urlaubsbescheinigung mitnehmen,sich diese aber nicht abgelten lassen?
Paragraf 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz lautet: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.