Autor Thema: [BY] Kostenerstattung in der GKV und Beihilfe  (Read 1135 times)

Saxum

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Das vorliegende Bundesland wäre Bayern, mit der entsprechenden Beihilfe.

Im vorliegenden Gedankengang wären die Kinder über einen reguläre angestellten Elternteil familienversichert und der andere Elternteil ist Beamter*in mit einer beihilfefähigen privaten Krankenversicherung.

Da aufgrund des Hintergrunds, dass für die Kinder seit mehren Monaten keine Praxis für Kinder- und Jugendmedizin gefunden werden könnte, welche die auch regulär aufnehmen würde weil man „voll“ wäre. Nur Privatversicherte und Selbstzahlende würde man aufnehmen.

Daher wurde die Überlegung in den Raum gestellt, dass man vielleicht bei der GKV für die Kinder im „ambulanten Bereich“ es auf die Kostenerstattung umstellt und entsprechende Rechnungen natürlich zuerst bei der GKV einreicht und den übersteigenden Teil, welchen die GKV nicht erstattet, dann bei der Beihilfe zu 80% für die Kinder erstatten lassen kann. Den Rest von 20% würde man natürlich dann selbst alleine tragen dabei.

Wie wäre hier eine Einschätzung oder Meinung von euch? Wäre es zulässig und machbar?

Viele Grüße
Saxum

newT

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Antw:[BY] Kostenerstattung in der GKV und Beihilfe
« Antwort #1 am: 01.12.2022 13:59 »
Ich denke, das wird nicht funktionieren. Die Beihilfe wird im Allgemeinen nur subsidiär gewährt. Das heißt Sie erhalten Beihilfe für familienversichterte Kinder nur für Leistungen, die allgemein von der GKV nicht erfasst werden, wie Sehhilfen und Wahlleistungen.
Nachzulesen in Art. 96 Absatz 2 Satz 3 bis 5 BayBG:
Zitat
3Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 4Soweit nur Zuschüsse zustehen, sind diese anzurechnen. 5Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus.


Saxum

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Antw:[BY] Kostenerstattung in der GKV und Beihilfe
« Antwort #2 am: 01.12.2022 15:22 »
Danke für die Rückmeldung newT.

Hier habe ich dazu folgendes gefunden, § 6 Abs 1 S. 5 Nr. 2 BayBhV würde zumindest Art. 96 Absatz 2 S. 3 BayBG aufheben, aber scheinbar würde trotzdem wohl Art. 96 Absatz 2 S. 5 fortbestehen und Beihilfe nur für Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen Krankenhaus gelten, oder?

Zitat
(1) 1Bei vorrangig in Anspruch zu nehmenden bzw. anzurechnenden Leistungen im Sinn des Art. 96 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) handelt es sich um Leistungsansprüche, die auf Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nach Bundes- oder Landesrecht beruhen. 2Gewährte Zuschüsse im Sinn des Art. 96 Abs. 2 Satz 4 BayBG werden in voller Höhe auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet. 3Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 sind hierbei 75 % als gewährte Leistung anzurechnen; Berechnungsgrundlage ist der Betrag, aus dem sich der Zuschuss der Krankenkasse errechnet. 4 Sätze 2 und 3 gelten auch, soweit Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen wurden. 5 Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG gilt nicht

1. für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind,

2. für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten, die von der Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person, der Witwe oder des Witwers bzw. des hinterbliebenen Lebenspartners erfasst werden.

Der Obelix

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Antw:[BY] Kostenerstattung in der GKV und Beihilfe
« Antwort #3 am: 01.12.2022 15:35 »
Man kann auch zuerst als selbstzahler auftreten und sagen man sei privat versichert und zahlt ein oder zwei rechnungen von pillepalle terminen selber. Danach dann einfach mitteilen, dass sich eine Änderung im Versicherungsschutz ergeben hat.

Wäre eine "flexible" Lösung......

newT

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Antw:[BY] Kostenerstattung in der GKV und Beihilfe
« Antwort #4 am: 01.12.2022 15:46 »
Hier habe ich dazu folgendes gefunden, § 6 Abs 1 S. 5 Nr. 2 BayBhV würde zumindest Art. 96 Absatz 2 S. 3 BayBG aufheben, aber scheinbar würde trotzdem wohl Art. 96 Absatz 2 S. 5 fortbestehen und Beihilfe nur für Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen Krankenhaus gelten, oder?
Ja, das wäre jetzt auch meine Interpretation.

Rumo1895

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Antw:[BY] Kostenerstattung in der GKV und Beihilfe
« Antwort #5 am: 01.12.2022 15:57 »
Man kann auch zuerst als selbstzahler auftreten und sagen man sei privat versichert und zahlt ein oder zwei rechnungen von pillepalle terminen selber. Danach dann einfach mitteilen, dass sich eine Änderung im Versicherungsschutz ergeben hat.

Wäre eine "flexible" Lösung......

Wobei das natürlich nicht davor schützt dann keine weiteren Termine zu bekommen (im Sinne man wäre hinsichtlich gesetzlich versicherter Patienten voll).

Saxum

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Antw:[BY] Kostenerstattung in der GKV und Beihilfe
« Antwort #6 am: 01.12.2022 16:30 »
Dann wäre wohl die nächstbeste Möglichkeit eins dieser sogenannten ambulanten Kostenerstattungstarife zu nehmen, die Kosten dafür hätte man aber wohl lieber gespart oder eben alles selbst zu tragen.