Ausweislich der Schilderung geht es doch um die Erprobung, die ja dadurch charakterisiert ist, dass der zu Erprobende bei fehlender Bewährung zurückkehrt. Mal ganz abgesehen davon, dass der Arbeitgeber in keiner Weise daran gehindert wäre, einfach erneut zu versetzen, wenn es eine Versetzung wäre.