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Abordnung statt Versetzung, zudem befristet auf Bewährung

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Organisator:

--- Zitat von: Lupus am 05.12.2022 10:20 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 03.12.2022 08:23 ---
--- Zitat von: Lupus am 02.12.2022 22:13 ---Berechtigte Frage bei dem abstrakten Beispiel. Aber wie gesagt es ist nur ein Beispiel. Mich würde die tatsächliche Rechtslage dahinter interessieren.

--- End quote ---
Also ob es eine Rechtslage bzgl. der Weisungsbefugnis des AGs gibt. Das ist och geklärt.
Oder bzgl. der freiwillig von Mitarbeitern in ihrer Freizeit erbrachten Leistungen, hier Putzen der Büroräume?
Wenn jemand freiwillig in seiner Freizeit etwas macht um seinen Vorgesetzten zu gefallen, um sich dadurch gegenüber Mitbewerbern eine bessere Position zu verschaffen, dann dürfte es da keine Rechtsmittel gegen geben.
Wohl aber bzgl. der Tätigkeiten, hier so was wie, aber nach 19:00 darf der normale Angestellte nicht mehr im Büro sein, wenn er diese Rechte für das freiwillige Putzen bekommt, dann macht sich da der AG angreifbar, dass es doch Arbeitszeit ist. Denn verlangen, dass ich was in der Freizeit mache, kann der AG nicht. Das wird er ja subtiler zum Ausdruck bringen müssen.
Und am Ende hilft bei solchen Dingen halt Transparenz und öffentliche Kommunikation, auch gegenüber dem AG und deren Aufsichtsbehörden, damit allen klar ist dass man das wirklich Freiwillig macht :D

--- End quote ---
Ich denke der Punkt ist wirklich, dass hier der Erfolg in einer Tätigkeit die in der Freizeit auszuführen ist darüber entscheidet ob man:
A: zunächst den Posten überhaupt befristet bekommt (Abordnung nicht Übertragung) wobei andere, vergleichbare Posten zur sofortigen dauerhaften Besetzung ausgeschrieben werden).
B: die Stelle auf Dauer übertragen bekommt oder wieder seinen Hut nehmen muss, zurück dahin woher man gekommen ist.
Da sträuben sich dem Personalvertreter doch alle Nackenhaare, aber ich finde keine rechtlich sichere Gegenargumentation.

--- End quote ---

Die Personalvertretung hat doch bei der Bewerberauswahl eine Rolle. Insofern gibt es doch einen Auswahlvermerk, dem der PR zustimmen muss? Spätestens dann kann man doch erkennen, wie die Auswahl eines bestimmten Bewerbers begründet ist und welche ggf. unzulässigen Gesichtspunkte mit hereinspielen.

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