Autor Thema: Krankengeldzuschuss  (Read 1115 times)

Sylvia Fre

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Krankengeldzuschuss
« am: 01.12.2022 21:20 »
Hallo,

ich bin seit dem 11.08.2022 krank ab dem 22.09.2022 erhalte ich Krankengeld. Beschäftigt bin ich seit dem 01.12.1990
beim Land NRW.
Nun meine Frage ob ich es richtig verstehe: Der Krankengeldzuschuss berechnet sich aus Nettokrankengeld und Nettogehalt. Zum Beispiel: Nettogehalt ist 1500 € ich bekomme 1200 € Krankengeld die Differenz ist 300 € diese würde ich dann als Krankengeldzuschuss bekommen? Wird der Eigenanteil VBL davon abgezogen? Vielen Dank für die Hilfe.

Isie

  • Gast
Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #1 am: 01.12.2022 22:18 »
Grundsätzlich ist das richtig, da du vermutlich ein Altfall bist, d. h. seit mindestens dem 30.06.1994 in einem BAT-Arbeitsverhältnis/TV-L-Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber stehst.
Das Nettoentgelt i. S. des § 22 Abs. 2 TV-L ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt gemäß § 21 TV-L. Die Differenz zwischen diesem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld, sofern dieses niedriger ist, steht dir als Krankengeldzuschuss zu. Von dem KGZ wird der VBL-Arbeitnehmeranteil abgezogen. Dieser wird aus dem fiktiven zv-pflichtigen Bruttoentgelt berechnet.