Hallo zusammen,
Verständnisfrage, da offenbar an mir vorübergegangen: Die Zulagenfähigkeit für die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten ist durch Streichung des § 46 BBesG quasi ersatzlos weggefallen?
Ich finde zwar ein BAG-Urteil, in dem das thematisiert wurde, aber daraus wird mir die Streichung nicht ganz klar.
Falls dem so ist (ersatzlose Streichung), durch was wird hier an dessen Stelle der Dienstherr zum Ausgleich angehalten bzw den Zustand zeitlich zu begrenzen?