Autor Thema: Höherwertige Tätigkeit (ehem. § 46 BBesG)  (Read 1364 times)

mistermorden

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Hallo zusammen,

Verständnisfrage, da offenbar an mir vorübergegangen: Die Zulagenfähigkeit für die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten ist durch Streichung des § 46 BBesG quasi ersatzlos weggefallen?

Ich finde zwar ein BAG-Urteil, in dem das thematisiert wurde, aber daraus wird mir die Streichung nicht ganz klar.

Falls dem so ist (ersatzlose Streichung), durch was wird hier an dessen Stelle der Dienstherr zum Ausgleich angehalten bzw den Zustand zeitlich zu begrenzen?

Asperatus

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Antw:Höherwertige Tätigkeit (ehem. § 46 BBesG)
« Antwort #1 am: 10.12.2022 11:15 »
Ja, es wurde ersatzlos gestrichen. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung (https://dserver.bundestag.de/btd/18/061/1806156.pdf) sollte dies der Verwaltungsvereinfachung dienen. Die Verbände kritisierten die Abschaffung.

Das BAG beschäftigt sich mit dem Arbeitsrecht und der vergleichbaren Regelung der Tarifbeschäftigten. Für das Besoldungsrecht sind die Verwaltungsgericht zuständig.

Angehalten wird der Dienstherr durch den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Dieser fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d. h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht (vgl. Urteile vom 22.06.06 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 und vom 18.09.08 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31). Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 22.03.07 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231). Einige Ausführungen dazu findest du unter:

https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/bbesg460051.htm