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Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV

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Gickgack:
Seit kurzem und anlässlich einer bevorstehenden DR bin ich etwas verwirrt ob der Handhabung/voraussichtlichen Abrechnung von Dienstreisezeiten in meiner Bundesoberbehörde.

Mutmaßlich seit Neufassung der AZV vom 01.03.2021 sollen nicht nur die genauen Zeitarten (Reisezeit, Wartezeit, Dienstgeschäft) im Nachgang schriftlich angegeben/erfasst werden, was wohl ggf. der Anrechnung von 1/3 der Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen AZ geschuldet ist, sondern es wird, sollte die Dienstreise bspw. nur von 08:00 bis 14:00 Uhr gedauert haben, auch nur 6:00 Stunden angerechnet und verbucht. D.h. ein MINUS von 2:12 Stunden auf dem Zeitkonto.

Die Norm des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZV lautet jedoch nach wie vor unverändert: "Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet."

Meine letzte DR war 2019 und bis dahin galt die regelmäßige AZ immer als geleistet und wurde entsprechend verbucht (8:12 h).

Kann dieses Vorgehen rechtens sein?
Zumal die Neufassung der AZV doch auch nur die verbesserte Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen AZ zum Zweck hatte...

Oder habe ich was übersehen oder einen Denkfehler?
Gibt es bei Euch Vergleichbares in anderen Bundesbehörden?

Asperatus:
Nach meinem Verständnis handelt es sich bei einer Dienstreise von 8 bis 14 Uhr nicht um eine ganztägige Dienstreise.

Eine Dienstreise besteht aus der Zeit des auswärtigen Dienstgeschäfts (=Arbeitszeit), der Reisezeit und ggf. Wartezeiten.

Die Regelung, wonach die regelmäßige Arbeitszeit als geleistet gilt, kommt etwa in Betracht, wenn die Dienstreise insg. länger als die regelmäßige Arbeitszeit ist, aber das eigentliche Dienstgeschäft kürzer. In dem Fall werden quasi die sonst nicht bzw. nur eingeschränkt anrechenenbaren Reise- (und ggf. Wartezeiten) bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.

Sollte die Zeit des Dienstgeschäfts länger dauern als die regelmäßige Arbeitszeit, ist diese anzusetzen; man erwirtschaftet also ein Zeitguthaben.

mistermorden:

--- Zitat von: Asperatus am 03.12.2022 11:15 ---Nach meinem Verständnis handelt es sich bei einer Dienstreise von 8 bis 14 Uhr nicht um eine ganztägige Dienstreise.

--- End quote ---

Nach meinem Kenntnisstand ist die Rechtsprechung da zwar nicht eindeutig. Klar scheint jedoch, dass eine Dienstreise, die während der Regelarbeitszeit (z.B. auch einer Kernzeit der Gleitzeit, bei der Dienstverrichtung ohnehin verpflichtend wäre) beginnt oder endet, eben nicht ganztägig ist.

Wenn es sich hier um eine Standard-Bürotätigkeit handelt, würde ich bei einer DR von 8-14h (Beginn und Ende jeweils Diensstelle) eindeutig davon ausgehen, dass hier nicht pauschal die Arbeitszeit als geleistet abgerechnet werden kann und sollte.

Anders wäre es ohne Frage bei mehrtägiger Dienstreise, wenn das Dienstgeschäft auswärtig selbst auch nur 5 Minuten dauert.

WasDennNun:

--- Zitat von: mistermorden am 03.12.2022 16:32 ---Anders wäre es ohne Frage bei mehrtägiger Dienstreise, wenn das Dienstgeschäft auswärtig selbst auch nur 5 Minuten dauert.

--- End quote ---
Oder eine Eintägige, die aus 4h Anreise 1h Dienstgeschäft 4h Rückreise besteht.

Mikado:
Ein Minus taucht nur dann auf dem Zeitkonto auf, wenn man nicht arbeitet und die tägliche Arbeitszeit noch nicht erbracht hat. Warum sollte man in dem Fall ab 14Uhr nicht arbeiten? Natürlich gilt die Regel für ganztägige Dienstreisen begriffsnotwendig nur dann, wenn der ganze Tag  - bzw. die übliche Spanne der Arbeitszeit  - von der Dienstreise erfasst ist. Nur weil man an irgendeinem Zeitpunkt des Tages für evtl. nur 10min eine Dienstreise unternommen hat, bedeutet das doch nicht, dass man den ganzen Tag nicht mehr arbeiten muss..

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