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Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV

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Gickgack:
Eure Argumentation hat ja durchaus Hand und Fuß.
Aber wieso war es dann bis zur Neufassung der AZV zumindest in unserer Behörde (BMI nachg.) anders?
Da wurde nämlich auch beispielsweise eine Dienstreise mit Gesamtzeit 6 Std. als 8:12 h abgerechnet.
Die jeweiligen (unveränderten) Formulierungen der AZV a.F. und n.F. lassen hierzu eben nichts schlüssig erkennen.
So gesehen hatte ich gehofft, bestätigt zu bekommen, dass es auch in anderen Bundesbehörden zu einer geänderten Handhabung bei der zeitl. Abrechnung von DR gekommen ist und im Idealfall, auf welcher Grundlage (Norm/VV...)

Opa:

--- Zitat von: Gickgack am 08.12.2022 01:06 ---Aber wieso war es dann bis zur Neufassung der AZV zumindest in unserer Behörde (BMI nachg.) anders?
Da wurde nämlich auch beispielsweise eine Dienstreise mit Gesamtzeit 6 Std. als 8:12 h abgerechnet.

--- End quote ---

Wenn das so war, hat jemand rechtswidrig gehandelt. Eine 6-stündige Dienstreise war und ist keine ganztägige Dienstreise.

Der Begriff „ganztägige Dienstreise“ entspricht nur dann 6 Stunden, wenn 6 Stunden aufgrund einer individuellen Arbeitszeitreduzierung der geschuldeten Sollzeit für den Arbeitstag mindestens entsprechen oder diese überschreiten. In dem Fall wären dann allerdings nicht 8:12 h gutzuschreiben, sondern ebendiese 6 Stunden.


Nachtrag: Ich vermute, dass es sich bei deiner Schilderung um eine Verwechslung mit der Vorschrift zu mehrtägigen Dienstreisen handelt. Hier ist für die Tage außer dem An- und Abreisetag unabhängig von der Dauer des Dienstgeschäfts mindestens die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gutzuschreiben. Klassisches Beispiel: Du bis auf einem einwöchigen Lehrgang, reist Montag an und Freitag ab, der Unterricht ist jeden Tag 6 Stunden. Dann bekommst du für Dienstag bis Donnerstag jeweils 8:12 Stunden und für Montag/Freitag jeweils 6 Stunden plus deine Reisezeit.

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