Autor Thema: Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV  (Read 2643 times)

Gickgack

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Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV
« am: 02.12.2022 23:12 »
Seit kurzem und anlässlich einer bevorstehenden DR bin ich etwas verwirrt ob der Handhabung/voraussichtlichen Abrechnung von Dienstreisezeiten in meiner Bundesoberbehörde.

Mutmaßlich seit Neufassung der AZV vom 01.03.2021 sollen nicht nur die genauen Zeitarten (Reisezeit, Wartezeit, Dienstgeschäft) im Nachgang schriftlich angegeben/erfasst werden, was wohl ggf. der Anrechnung von 1/3 der Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen AZ geschuldet ist, sondern es wird, sollte die Dienstreise bspw. nur von 08:00 bis 14:00 Uhr gedauert haben, auch nur 6:00 Stunden angerechnet und verbucht. D.h. ein MINUS von 2:12 Stunden auf dem Zeitkonto.

Die Norm des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZV lautet jedoch nach wie vor unverändert: "Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet."

Meine letzte DR war 2019 und bis dahin galt die regelmäßige AZ immer als geleistet und wurde entsprechend verbucht (8:12 h).

Kann dieses Vorgehen rechtens sein?
Zumal die Neufassung der AZV doch auch nur die verbesserte Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen AZ zum Zweck hatte...

Oder habe ich was übersehen oder einen Denkfehler?
Gibt es bei Euch Vergleichbares in anderen Bundesbehörden?


Asperatus

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Antw:Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV
« Antwort #1 am: 03.12.2022 11:15 »
Nach meinem Verständnis handelt es sich bei einer Dienstreise von 8 bis 14 Uhr nicht um eine ganztägige Dienstreise.

Eine Dienstreise besteht aus der Zeit des auswärtigen Dienstgeschäfts (=Arbeitszeit), der Reisezeit und ggf. Wartezeiten.

Die Regelung, wonach die regelmäßige Arbeitszeit als geleistet gilt, kommt etwa in Betracht, wenn die Dienstreise insg. länger als die regelmäßige Arbeitszeit ist, aber das eigentliche Dienstgeschäft kürzer. In dem Fall werden quasi die sonst nicht bzw. nur eingeschränkt anrechenenbaren Reise- (und ggf. Wartezeiten) bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.

Sollte die Zeit des Dienstgeschäfts länger dauern als die regelmäßige Arbeitszeit, ist diese anzusetzen; man erwirtschaftet also ein Zeitguthaben.

mistermorden

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Antw:Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV
« Antwort #2 am: 03.12.2022 16:32 »
Nach meinem Verständnis handelt es sich bei einer Dienstreise von 8 bis 14 Uhr nicht um eine ganztägige Dienstreise.

Nach meinem Kenntnisstand ist die Rechtsprechung da zwar nicht eindeutig. Klar scheint jedoch, dass eine Dienstreise, die während der Regelarbeitszeit (z.B. auch einer Kernzeit der Gleitzeit, bei der Dienstverrichtung ohnehin verpflichtend wäre) beginnt oder endet, eben nicht ganztägig ist.

Wenn es sich hier um eine Standard-Bürotätigkeit handelt, würde ich bei einer DR von 8-14h (Beginn und Ende jeweils Diensstelle) eindeutig davon ausgehen, dass hier nicht pauschal die Arbeitszeit als geleistet abgerechnet werden kann und sollte.

Anders wäre es ohne Frage bei mehrtägiger Dienstreise, wenn das Dienstgeschäft auswärtig selbst auch nur 5 Minuten dauert.

WasDennNun

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Antw:Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV
« Antwort #3 am: 04.12.2022 13:17 »
Anders wäre es ohne Frage bei mehrtägiger Dienstreise, wenn das Dienstgeschäft auswärtig selbst auch nur 5 Minuten dauert.
Oder eine Eintägige, die aus 4h Anreise 1h Dienstgeschäft 4h Rückreise besteht.

Mikado

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Antw:Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV
« Antwort #4 am: 08.12.2022 00:15 »
Ein Minus taucht nur dann auf dem Zeitkonto auf, wenn man nicht arbeitet und die tägliche Arbeitszeit noch nicht erbracht hat. Warum sollte man in dem Fall ab 14Uhr nicht arbeiten? Natürlich gilt die Regel für ganztägige Dienstreisen begriffsnotwendig nur dann, wenn der ganze Tag  - bzw. die übliche Spanne der Arbeitszeit  - von der Dienstreise erfasst ist. Nur weil man an irgendeinem Zeitpunkt des Tages für evtl. nur 10min eine Dienstreise unternommen hat, bedeutet das doch nicht, dass man den ganzen Tag nicht mehr arbeiten muss..

Gickgack

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Antw:Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV
« Antwort #5 am: 08.12.2022 01:06 »
Eure Argumentation hat ja durchaus Hand und Fuß.
Aber wieso war es dann bis zur Neufassung der AZV zumindest in unserer Behörde (BMI nachg.) anders?
Da wurde nämlich auch beispielsweise eine Dienstreise mit Gesamtzeit 6 Std. als 8:12 h abgerechnet.
Die jeweiligen (unveränderten) Formulierungen der AZV a.F. und n.F. lassen hierzu eben nichts schlüssig erkennen.
So gesehen hatte ich gehofft, bestätigt zu bekommen, dass es auch in anderen Bundesbehörden zu einer geänderten Handhabung bei der zeitl. Abrechnung von DR gekommen ist und im Idealfall, auf welcher Grundlage (Norm/VV...)

Opa

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Antw:Anrechnung von Dienstreisezeiten / AZV
« Antwort #6 am: 08.12.2022 08:31 »
Aber wieso war es dann bis zur Neufassung der AZV zumindest in unserer Behörde (BMI nachg.) anders?
Da wurde nämlich auch beispielsweise eine Dienstreise mit Gesamtzeit 6 Std. als 8:12 h abgerechnet.

Wenn das so war, hat jemand rechtswidrig gehandelt. Eine 6-stündige Dienstreise war und ist keine ganztägige Dienstreise.

Der Begriff „ganztägige Dienstreise“ entspricht nur dann 6 Stunden, wenn 6 Stunden aufgrund einer individuellen Arbeitszeitreduzierung der geschuldeten Sollzeit für den Arbeitstag mindestens entsprechen oder diese überschreiten. In dem Fall wären dann allerdings nicht 8:12 h gutzuschreiben, sondern ebendiese 6 Stunden.


Nachtrag: Ich vermute, dass es sich bei deiner Schilderung um eine Verwechslung mit der Vorschrift zu mehrtägigen Dienstreisen handelt. Hier ist für die Tage außer dem An- und Abreisetag unabhängig von der Dauer des Dienstgeschäfts mindestens die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gutzuschreiben. Klassisches Beispiel: Du bis auf einem einwöchigen Lehrgang, reist Montag an und Freitag ab, der Unterricht ist jeden Tag 6 Stunden. Dann bekommst du für Dienstag bis Donnerstag jeweils 8:12 Stunden und für Montag/Freitag jeweils 6 Stunden plus deine Reisezeit.
« Last Edit: 08.12.2022 08:41 von Opa »