Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung und Garantiebetrag
Isie:
Gut, dann ist es eine Höhergruppierung. Der Anspruch auf den Garantiebetrag ergibt sich aus § 17 Abs. 4 TV-L. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung auf der Basis deiner alten Entgeltgruppe ergibt sich aus § 20 TV-L. Maßgebend für den Bemessungssatz ist die EG am 01.09. des Jahres.
Franzi89:
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Albeles:
--- Zitat von: Isie am 04.12.2022 18:15 ---Wenn das Einstellungsdatum geändert wurde, deutet das darauf hin, dass dein Arbeitgeber nicht von einer Höhergruppierung, sondern von einer Neueinstellung ausgegangen ist. War dein ursprüngliches Arbeitsverhältnis befristet und hast du am 15.10.2022 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen? Wenn das tatsächlich so ist, steht dir kein Garantiebetrag zu, sondern du bekommst das Entgelt der EG 9a aus der vereinbarten Stufe. Die Jahressonderzahlung würde dann auch komplett aus EG 9a berechnet. Eine anteilige Berechnung für zwei nacheinander bestehende Arbeitsverhältnisse gibt es nicht.
--- End quote ---
Angenommen der AG geht von sowas aus, muss er dann nicht auch alles tun, damit es so ist? Sprich Endabrechnung Urlaubsabgeltung usw. Wenn er das nicht macht, dachte ich ist es automatisch eine HG, auch wenn er da anderer Meinung ist. Sprich er hat es förmlich falsch gemacht und damit sein recht auf Neueinstellung verwirkt und somit eine HG vollzogen.
Oder kann das nachträglich noch passieren?
JesuisSVA:
Der Arbeitgeber darf sich nicht widersprüchlich verhalten, soll heißen, wenn das Arbeitsverhältnis geendet haben soll, sind auch die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Hier liegen aber überhaupt nicht die Voraussetzungen vor, um das Arbeitsverhältnis enden zu lassen und ein neues im direkten Anschluss zu begründen.
Franzi89:
Guten Tag,
nach meiner Schilderung meinte meine Abrechnungsstelle: ich wurde nicht höher gruppiert sondern ab dem 15.10.2022 NEU EINGRUPPIERT.
Ist dies nun so korrekt?
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