Autor Thema: [Allg] Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation - sinnvoll?  (Read 5770 times)

was_guckst_du

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...Erichunddoppelpunkt...

...der Nickname ist jedenfalls passend gewählt... :D   viel besser kann man "Fußstampfen" nicht darstellen
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

N8

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darf ich mich hier mal mit einer frage dranhängen?

ist dieser antrag generell für alle beamt/innen zu empfehlen, also egal welche besoldungsgruppe, auch kinderlos, in allen bundesländern?
und gibt es einen formulierungsvorschlag, der besonders gut, besonders aktuell o.ä. ist oder nutze ich einfach irgendenen, den z.b. dbb oder gew zur verfügung stellen?

Erichdoppelpunkt

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Das BVerG hat doch schon (mehrfach?) entschieden, dass ein Widerspruch zeitnah erfolgen muss. Dann wird es natürlich irgendwann letztinstanzlich entscheiden, dass das Humbug ist.  ::)
Zudem bezieht sich der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf „gefühlte Sinnhaftigkeit von Widersprüchen“ sondern auf Herkunft, Geschlecht, Religion usw.

dann eben AGG

Erichdoppelpunkt

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Für die Zukunft werden alle gleich behandelt.
Für die Vergangenheit nur die, die ihrer Besoldung widersprochen haben.
Muss jeder selbst wissen, ob es ihm die 5 Minuten Arbeit wert ist.
Gibt genug Beispiele, wo zigtausend Euro nachgezahlt wurden aufgrund dieser Widersprüche.

hast du mal ein konkretes beispiel (evtl internetlink) dass ich das mal nachlesen kann

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf

Hier Seite 61


vielen Dank. m.E. betrifft dies aber nicht die besoldung, sondern nur die (Familien)zuschläge

Das ist die Besoldung und in BW wird eben gespart und nur über Familienzuschläge gezahlt und hauptsächlich zeigt es, dass nur Antragsteller, Widerspruchsführer und Kläger Knete bekommen.

Das war die Frage und die wird hier glasklar beantwortet.


klar wenn zuschläge und besoldung das gleiche sind, dann war es eine glasklare antwort. also wohl eher nicht

SwenTanortsch

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@ Erich

Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seiner aktuellen Entscheidung abschließend klargestellt (Rn. 182 f.; Hervorhebungen durch mich):

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).

Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Damit stellt das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal fest, dass der Besoldungsgesetzgeber vom Grundsatz her zu einer verfassungskonformen Umgestaltung des Besoldungsrechts vergangenheitsbezogen verpflichtet ist, dass er aber nur in dem Fall zu einer rückwirkenden Behebung der verfassungswidrigen Alimentation verpflichtet ist, sofern sich der Beamte mit einem statthaften Rechtsbehelf zur Wehr gesetzt hat (diese Feststellung hat er hier zum ersten Mal so formuliert) bzw. sofern aus einem entsprechenden Widerspruch bereits ein schwebendes Klageverfahren resultierte (bislang war unklar, ob zur Anspruchswahrung nicht mindestens ein schwebendes Klageverfahren gegeben sein müsste; diese Unklarheit ist mit dem aktuellen Judikat verbindlich ausgeräumt; Widerspruch und schwebendes Klageverfahren gelten seitdem als gleichermaßen anspruchswahrend). Von daher ist davon auszugehen - und das ist die i.d.R. von den Dienstherrn vollzogene Praxis, die das Bundesverfassungsgericht für geboten hält und dem der Dienstherr von daher regelmäßig folgt -, dass eine rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Alimentation auf den genannten Personenkreis beschränkt bleibt.

Der Beamte ist verpflichtet, sich aktiv um seine Dienstgeschäfte und entsprechend ebenso um seine Belange zu kümmern; diese Verpflichtung gilt auch hinsichtlich der Prüfung des amtsangemessenen Gehalts der ihm gewährten Alimentation und für den ggf. zu vollziehenden Widerspruch, sofern er in der Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass diese offensichtlich nicht amtsangemessen sei. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er - nicht zuletzt und gerade, da Besoldungsgesetze haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen setzen - nicht darauf rechnen, dass der Dienstherr von der Regelhaftigkeit der genannten Praxis absieht. Wer sich in Anbetracht der in allen Rechtskreisen seit mindestens anderthalb Jahrzehnten verfassungswidrigen Alimentation und auf Grundlage der genannten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf verlässt, dass der Besoldungsgesetzgeber sich am Ende nicht an diese - die genannte Rechtsprechung - hält, der wird mit einer mehr als großen Wahrscheinlichkeit schon heute davon ausgehen dürfen, dass er am Ende keinerlei reparierende Nachzahlungen erhalten wird.

Erichdoppelpunkt

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@ Erich

Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seiner aktuellen Entscheidung abschließend klargestellt (Rn. 182 f.; Hervorhebungen durch mich):

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).

Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Damit stellt das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal fest, dass der Besoldungsgesetzgeber vom Grundsatz her zu einer verfassungskonformen Umgestaltung des Besoldungsrechts vergangenheitsbezogen verpflichtet ist, dass er aber nur in dem Fall zu einer rückwirkenden Behebung der verfassungswidrigen Alimentation verpflichtet ist, sofern sich der Beamte mit einem statthaften Rechtsbehelf zur Wehr gesetzt hat (diese Feststellung hat er hier zum ersten Mal so formuliert) bzw. sofern aus einem entsprechenden Widerspruch bereits ein schwebendes Klageverfahren resultierte (bislang war unklar, ob zur Anspruchswahrung nicht mindestens ein schwebendes Klageverfahren gegeben sein müsste; diese Unklarheit ist mit dem aktuellen Judikat verbindlich ausgeräumt; Widerspruch und schwebendes Klageverfahren gelten seitdem als gleichermaßen anspruchswahrend). Von daher ist davon auszugehen - und das ist die i.d.R. von den Dienstherrn vollzogene Praxis, die das Bundesverfassungsgericht für geboten hält und dem der Dienstherr von daher regelmäßig folgt -, dass eine rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Alimentation auf den genannten Personenkreis beschränkt bleibt.

Der Beamte ist verpflichtet, sich aktiv um seine Dienstgeschäfte und entsprechend ebenso um seine Belange zu kümmern; diese Verpflichtung gilt auch hinsichtlich der Prüfung des amtsangemessenen Gehalts der ihm gewährten Alimentation und für den ggf. zu vollziehenden Widerspruch, sofern er in der Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass diese offensichtlich nicht amtsangemessen sei. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er - nicht zuletzt und gerade, da Besoldungsgesetze haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen setzen - nicht darauf rechnen, dass der Dienstherr von der Regelhaftigkeit der genannten Praxis absieht. Wer sich in Anbetracht der in allen Rechtskreisen seit mindestens anderthalb Jahrzehnten verfassungswidrigen Alimentation und auf Grundlage der genannten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf verlässt, dass der Besoldungsgesetzgeber sich am Ende nicht an diese - die genannte Rechtsprechung - hält, der wird mit einer mehr als großen Wahrscheinlichkeit schon heute davon ausgehen dürfen, dass er am Ende keinerlei reparierende Nachzahlungen erhalten wird.

super vielen dank. dazu eine nachfrage: hast du kenntnis darüber, ob sich ein widerspruch in der vergangenheit mal "gelohnt" hat bzw es tatsächlich sinn machte, einen widerspruch gestellt zu haben? oder anders formuliert: gab es in der vergangenheit mal eine nachträgliche tatsächlich angemessene besoldungsnachzahlung (ich meine absichtlich nicht zuschläge) für konkret diejenigen, die solch einen widerspruch form und fristgerecht beim dienstherren eingereicht hatten und gleichzeitig sind diejenigen, die keinen solchen widerspruch eingereicht haben, dann leer ausgegangen?

NWB

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Ich denke, der werte Herr Forumsteilnehmer möchte hier ein wenig rumtrollen und die Leute beschäftigen. Anders kann ich mir das hier nicht erklären. Alle Fragen, die er hier stellt, wurden in vielen anderen Beiträgen in diesem Forum lang und breit erläutert.
Ich füttere jedenfalls nicht weiter.

Erichdoppelpunkt

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Ich denke, der werte Herr Forumsteilnehmer möchte hier ein wenig rumtrollen und die Leute beschäftigen. Anders kann ich mir das hier nicht erklären. Alle Fragen, die er hier stellt, wurden in vielen anderen Beiträgen in diesem Forum lang und breit erläutert.
Ich füttere jedenfalls nicht weiter.

der werte herr forumsteilnehmer ist hier im forum, um sich auszutauschen, um zu diskutieren, um seinen horizont zu erweitern. offensichtlich, so denke ich, gibt es hier mehr als nur einen troll der sicher auch ursächlich für die art der reaktionen wie deine zu sein scheint.

SwenTanortsch

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@ Erich

Ein statthafter Rechtsbehelf - also ein entsprechendes Widerspruchsschreiben - ist zunächst eine der notwendigen Bedingungen, um überhaupt in ein Klageverfahren eintreten zu können. Denn erst, wenn ein Widerspruch abschließend negativ beschieden und also alle weiteren Rechtsmittel ausgeschöpft sind, ist es zulässig, eine entsprechende Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht anzustrengen. Entsprechend hat sich zunächst ein Widerspruch für all jene gelohnt, die in ein Klageverfahren eingetreten und dort an dessem Ende vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich waren. Denn als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ihnen der Besoldungsgesetzgeber nun Genüge tun und ihren jeweiligen Anspruch befriedigen. Und ebenso bedeutet das nun, dass dieser Erfolg sich auf alle anderen Widerspruchsführer auswirkt, unabhängig davon, ob sie bereits ein Klageverfahren angestrengt oder ob sie "nur" einen statthaften Rechtsbehelf formuliert haben. Denn wie in dem letzten Zitat dargelegt, besteht nun die Pflicht des Besoldungsgesetzgebers, für beide genannte Personengruppen eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes zu vollziehen, da er durch die zeitnahe Geltendmachung nicht im Unklaren darüber geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird, und da nun vorausgesetzt werden kann, dass er als sachgerecht handelnde staatliche Gewalt infolgedessen entsprechende haushälterische Vorsorge getätigt haben wird, worin sich die das Ansehen des Mandats erhaltende politische Verantwortung zeigt.

Der langen Rede kurzer Sinn: Diejenigen, die keinen statthaften Rechtsbehelf formulieren, gehen regelmäßig leer aus, da sie keinen Anspruch auf die rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes erwirkt haben; diejenigen, die einen entsprechenden Rechtsbehelf formuliert oder die bereits ein Klageverfahren angestrengt haben, erwirken durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nicht von der allgemeinen rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes ausgeschlossen zu werden. Sie müssen nun rückwirkend vom Besoldungsgesetzgeber amtsangemessen alimentiert werden. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, womit der zweite Regelfall formuliert ist. Ansprüche, die nicht statthaft bestritten werden, verfallen ohne Wenn und Aber mit Ende des Kalenderjahrs, auf das sich ein Widerspruch zu erstrecken hat, und können nachträglich nicht wieder hergestellt werden; Ansprüche, die statthaften bestritten werden, müssen, sofern sie gegeben sind, sachgerecht und ausnahmslos befriedigt werden, was in der Vergangenheit ebenso regelmäßig geschehen ist.

was_guckst_du

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der werte herr forumsteilnehmer ist hier im forum, um sich auszutauschen, um zu diskutieren, um seinen horizont zu erweitern. offensichtlich, so denke ich, gibt es hier mehr als nur einen troll der sicher auch ursächlich für die art der reaktionen wie deine zu sein scheint.
...der Horizont des werten Herrn Forumsteilnehmers Erichdingsbums benötigt dringend einer Erweiterung, allerdings scheint er nicht wirklich fähig zur Auf- und Annahme von Informationen zu sein... ;D ;D ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen


was_guckst_du

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Ein Beispiel hier:

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/nachzahlungsgesetz

...wahrscheinlich akzeptiert er nur einen "Beweis" aus seinem Bundesland 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

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flip

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Wer als Beamter nicht Ansatzweise die Grundlagen von Gesetzen, Verordnungen etc. sowie die damit verbundenen Rechtswege kennt, dem kann man hier nicht helfen.

Erichdoppelpunkt

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Wer als Beamter nicht Ansatzweise die Grundlagen von Gesetzen, Verordnungen etc. sowie die damit verbundenen Rechtswege kennt, dem kann man hier nicht helfen.

wer hier einfache fragestellungen nicht versteht oder gänzlich fehlerhaft interpretiert und daraufhin "rumtrollt" dem kann man hier nicht helfen

was_guckst_du

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wer hier einfache fragestellungen nicht versteht oder gänzlich fehlerhaft interpretiert und daraufhin "rumtrollt" dem kann man hier nicht helfen

....ach, deswegen E.Doppelpunkt...als multiple Persönlichkeit antwortet man sich auch mal gerne selbst... ;D ;D ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

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