Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation - sinnvoll?
was_guckst_du:
...Erichunddoppelpunkt...
...der Nickname ist jedenfalls passend gewählt... :D viel besser kann man "Fußstampfen" nicht darstellen
N8:
darf ich mich hier mal mit einer frage dranhängen?
ist dieser antrag generell für alle beamt/innen zu empfehlen, also egal welche besoldungsgruppe, auch kinderlos, in allen bundesländern?
und gibt es einen formulierungsvorschlag, der besonders gut, besonders aktuell o.ä. ist oder nutze ich einfach irgendenen, den z.b. dbb oder gew zur verfügung stellen?
Erichdoppelpunkt:
--- Zitat von: LehrerInNRW am 05.12.2022 18:41 ---Das BVerG hat doch schon (mehrfach?) entschieden, dass ein Widerspruch zeitnah erfolgen muss. Dann wird es natürlich irgendwann letztinstanzlich entscheiden, dass das Humbug ist. ::)
Zudem bezieht sich der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf „gefühlte Sinnhaftigkeit von Widersprüchen“ sondern auf Herkunft, Geschlecht, Religion usw.
--- End quote ---
dann eben AGG
Erichdoppelpunkt:
--- Zitat von: Ozymandias am 05.12.2022 18:49 ---
--- Zitat von: Erichdoppelpunkt am 05.12.2022 15:36 ---
--- Zitat von: Ozymandias am 05.12.2022 15:33 ---
--- Zitat von: Erichdoppelpunkt am 05.12.2022 15:30 ---
--- Zitat von: NWB am 05.12.2022 15:27 ---Für die Zukunft werden alle gleich behandelt.
Für die Vergangenheit nur die, die ihrer Besoldung widersprochen haben.
Muss jeder selbst wissen, ob es ihm die 5 Minuten Arbeit wert ist.
Gibt genug Beispiele, wo zigtausend Euro nachgezahlt wurden aufgrund dieser Widersprüche.
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hast du mal ein konkretes beispiel (evtl internetlink) dass ich das mal nachlesen kann
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https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf
Hier Seite 61
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vielen Dank. m.E. betrifft dies aber nicht die besoldung, sondern nur die (Familien)zuschläge
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Das ist die Besoldung und in BW wird eben gespart und nur über Familienzuschläge gezahlt und hauptsächlich zeigt es, dass nur Antragsteller, Widerspruchsführer und Kläger Knete bekommen.
Das war die Frage und die wird hier glasklar beantwortet.
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klar wenn zuschläge und besoldung das gleiche sind, dann war es eine glasklare antwort. also wohl eher nicht
SwenTanortsch:
@ Erich
Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seiner aktuellen Entscheidung abschließend klargestellt (Rn. 182 f.; Hervorhebungen durch mich):
"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."
Damit stellt das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal fest, dass der Besoldungsgesetzgeber vom Grundsatz her zu einer verfassungskonformen Umgestaltung des Besoldungsrechts vergangenheitsbezogen verpflichtet ist, dass er aber nur in dem Fall zu einer rückwirkenden Behebung der verfassungswidrigen Alimentation verpflichtet ist, sofern sich der Beamte mit einem statthaften Rechtsbehelf zur Wehr gesetzt hat (diese Feststellung hat er hier zum ersten Mal so formuliert) bzw. sofern aus einem entsprechenden Widerspruch bereits ein schwebendes Klageverfahren resultierte (bislang war unklar, ob zur Anspruchswahrung nicht mindestens ein schwebendes Klageverfahren gegeben sein müsste; diese Unklarheit ist mit dem aktuellen Judikat verbindlich ausgeräumt; Widerspruch und schwebendes Klageverfahren gelten seitdem als gleichermaßen anspruchswahrend). Von daher ist davon auszugehen - und das ist die i.d.R. von den Dienstherrn vollzogene Praxis, die das Bundesverfassungsgericht für geboten hält und dem der Dienstherr von daher regelmäßig folgt -, dass eine rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Alimentation auf den genannten Personenkreis beschränkt bleibt.
Der Beamte ist verpflichtet, sich aktiv um seine Dienstgeschäfte und entsprechend ebenso um seine Belange zu kümmern; diese Verpflichtung gilt auch hinsichtlich der Prüfung des amtsangemessenen Gehalts der ihm gewährten Alimentation und für den ggf. zu vollziehenden Widerspruch, sofern er in der Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass diese offensichtlich nicht amtsangemessen sei. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er - nicht zuletzt und gerade, da Besoldungsgesetze haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen setzen - nicht darauf rechnen, dass der Dienstherr von der Regelhaftigkeit der genannten Praxis absieht. Wer sich in Anbetracht der in allen Rechtskreisen seit mindestens anderthalb Jahrzehnten verfassungswidrigen Alimentation und auf Grundlage der genannten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf verlässt, dass der Besoldungsgesetzgeber sich am Ende nicht an diese - die genannte Rechtsprechung - hält, der wird mit einer mehr als großen Wahrscheinlichkeit schon heute davon ausgehen dürfen, dass er am Ende keinerlei reparierende Nachzahlungen erhalten wird.
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