@ Erich
Ein statthafter Rechtsbehelf - also ein entsprechendes Widerspruchsschreiben - ist zunächst eine der notwendigen Bedingungen, um überhaupt in ein Klageverfahren eintreten zu können. Denn erst, wenn ein Widerspruch abschließend negativ beschieden und also alle weiteren Rechtsmittel ausgeschöpft sind, ist es zulässig, eine entsprechende Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht anzustrengen. Entsprechend hat sich zunächst ein Widerspruch für all jene gelohnt, die in ein Klageverfahren eingetreten und dort an dessem Ende vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich waren. Denn als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ihnen der Besoldungsgesetzgeber nun Genüge tun und ihren jeweiligen Anspruch befriedigen. Und ebenso bedeutet das nun, dass dieser Erfolg sich auf alle anderen Widerspruchsführer auswirkt, unabhängig davon, ob sie bereits ein Klageverfahren angestrengt oder ob sie "nur" einen statthaften Rechtsbehelf formuliert haben. Denn wie in dem letzten Zitat dargelegt, besteht nun die Pflicht des Besoldungsgesetzgebers, für beide genannte Personengruppen eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes zu vollziehen, da er durch die zeitnahe Geltendmachung nicht im Unklaren darüber geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird, und da nun vorausgesetzt werden kann, dass er als sachgerecht handelnde staatliche Gewalt infolgedessen entsprechende haushälterische Vorsorge getätigt haben wird, worin sich die das Ansehen des Mandats erhaltende politische Verantwortung zeigt.
Der langen Rede kurzer Sinn: Diejenigen, die keinen statthaften Rechtsbehelf formulieren, gehen regelmäßig leer aus, da sie keinen Anspruch auf die rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes erwirkt haben; diejenigen, die einen entsprechenden Rechtsbehelf formuliert oder die bereits ein Klageverfahren angestrengt haben, erwirken durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nicht von der allgemeinen rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes ausgeschlossen zu werden. Sie müssen nun rückwirkend vom Besoldungsgesetzgeber amtsangemessen alimentiert werden. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, womit der zweite Regelfall formuliert ist. Ansprüche, die nicht statthaft bestritten werden, verfallen ohne Wenn und Aber mit Ende des Kalenderjahrs, auf das sich ein Widerspruch zu erstrecken hat, und können nachträglich nicht wieder hergestellt werden; Ansprüche, die statthaften bestritten werden, müssen, sofern sie gegeben sind, sachgerecht und ausnahmslos befriedigt werden, was in der Vergangenheit ebenso regelmäßig geschehen ist.