Autor Thema: Kann der Dienstherr jemand gegen seinen Willen Versetzen ?  (Read 2709 times)

Melman

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Hallo zusammen,

Ich bin nicht selbst betroffen, sondern mache das für Kollegen

Folgende Situation...

2 Empfangsmitarbeiter in einer Kommune EG3. Sollen als Vertretung der Sekretärin in einer Schule eingesetzt werden.
Diese fällt vorraussichtlich länger aus.
Dazu sollen die Mitarbeiter eine Schulung machen, und haben angst dann zukünftig in der Vertretungsschiene gefangen zu sein...
Über eine Erhöhung der Entgeldgruppe wurde nichts gesagt bzw abgelehnt.
Auf hinweise das die Kollegen dies nicht machen wollen ,wurde gesagt es wäre alternativlos, und sie müssen dies tun.

Beide Kollegen sind komplett am Boden zerstört, da diese auch garnicht richtig die benötigten Kenntnisse für diese Stelle haben, haben sie angst dem ganzen nicht gewachsen zu sein.

Auf nachfrage in einer anderen Schule wurde von einer Schulsekretärin schon gesagt das diese Vorstellungen der Dienstherren absolut unrealistisch wäre, und man nicht einfach nach einem Kurs dann das Wissen hat um dann zu 100%

Können die Mitarbeiter dies verweigern ?

P.S. Der Personalrat, kann sich nicht gegen den Dienstherr durchsetzten , dazu ist es noch eine kleine Kommune wo man sich natürlich noch jeden tag über den Weg läuft.


Danke euch vorab.






 

SVAbackagain

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Arbeitnehmer haben keinen Dienstherrn, sie haben ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Dieser kann sie aus dienstlichen Gründen versetzen und abordnen (§ 4 TVÖD) und ihnen auch vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuweisen (§14 TVÖD).

RsQ

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Auf nachfrage in einer anderen Schule wurde von einer Schulsekretärin schon gesagt das diese Vorstellungen der Dienstherren absolut unrealistisch wäre, und man nicht einfach nach einem Kurs dann das Wissen hat um dann zu 100%
Da haben sie sicher recht. Aber man braucht auch keine 3-jährige Ausbildung, um ein Schulsekretariat zu bespielen. Wenn sich alle auf die Situation einlassen, kriegt man doch den Großteil mit "Learning-by-doing" hin ...

WasDennNun

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Wenn es keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist, dann müssen sie das so hinnehmen.
Das sollte man hakt vom PR prüfen lassen.
Und wenn sie der Arbeit nicht gewachsen sind, dann ist es nicht ihr Problem, dann müssen sie die neuen Vorgesetzten ständig mit Nachfragen bombardieren, bis sie es können.

Schmitti

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Es gibt "kleine Kommunen", die sich gleich zwei "Empfangsmitarbeiter" leisten? Und diese beiden sind dann "am Boden zerstört", weil sie Sekretariatsarbeit übernehmen sollen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Bezahlung führen würde? Immer wieder schön, welche Blüten der öD so treibt.

Melman

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Es gibt "kleine Kommunen", die sich gleich zwei "Empfangsmitarbeiter" leisten? Und diese beiden sind dann "am Boden zerstört", weil sie Sekretariatsarbeit übernehmen sollen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Bezahlung führen würde? Immer wieder schön, welche Blüten der öD so treibt.

Es spielt doch hier keine rolle... diese Damen haben noch mehrere Tätigkeitsbereiche nicht nur den Empfang.
Desweiteren sind diese nicht voll beschäftigt, und müssen sich ja auch gegenseitig vertreten. Das hat allerdings nichts mit dem Thema zu tun... und unter klein rede ich nicht von 5-10k Einwohner sondern dann zwischen 10-20k.

Von erhöhung der bezüge war bisher keine Rede...  obwohl die tätigkeit EG5 und nicht EG3 ist.


Schmitti

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Von erhöhung der bezüge war bisher keine Rede...  obwohl die tätigkeit EG5 und nicht EG3 ist.
Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
Das hat irgendwer mal so in den TvÖD geschrieben, der § wurde in der ersten Antwort oben schon genannt. Der Unterschiedsbetrag von der 3 zur 5 ist durchaus noch einer, den man nicht mit einem Imbissbudenbesuch schon wieder verjubelt hat. Ob der AG das zahlen will/darüber reden will, spielt - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - unterm Strich keine Rolle.

Isie

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Das klappt aber nur, wenn das zeitliche Maß erfüllt ist. Wenn die höherwertige Vertretungstätigkeit zusätzlich zur bisherigen Tätigkeit geleistet wird, ist das fraglich.