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Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5

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SVAbackagain:

--- Zitat von: Isie am 07.12.2022 14:14 ---Nach der Höhergruppierung steht dir dein bisheriges Tabellenentgelt, die bisherige Entgeltgruppenzulage und der Garantiebetrag von 180 € zu.

--- End quote ---

Das träfe doch nur dann zu, wenn die Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Abschnitt I Nr. 1 zustünde, da nur dann die Summe aus Garantiebetrag und Entgeltgruppenzulage den Unterschiedsbetrag überstiege. Soweit ich das sehe, gibt es die genannte Entgeltgruppenzulage nicht in der E9a, weshalb das auszuschließen wäre.

Isie:
Stimmt, ohne Angabe der Höhe der bisher zustehenden Entgeltgruppenzulage ließ sich die Höhe des Höhergruppierungsgewinns nicht berechnen. Da war ich wohl etwas vorschnell.

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