Autor Thema: TV-L Versetzung oder AG-Wechsel  (Read 4653 times)

WasDennNun

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #15 am: 10.12.2022 12:49 »
Eine Probezeit hat keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutz nach KSchG. Einen solchen Zusammenhang gibt es nicht. Der einzige, der diesen Zusammenhang wieder und wieder und wieder versucht hat herzustellen, bist Du. Dem bin ich nun wiederholt und auch wiederholt eindeutig entgegengetreten. Was also kapierst Du nicht?
Ich verstehe nicht welche rechtliche Auswirkung eine erneute Probezeit hat.
Ausser Fristen.
Ein AG kann also nicht ohne Angaben von Gründen kündigen und hat den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitarbeiter der keine Probezeit hat und schon 1 Jahr dort als Festangestellter arbeitet.


SVAbackagain

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #16 am: 10.12.2022 12:57 »
Was an
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen hat die Probezeit Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Einen Bezug zum KSchG gibt es nicht. Den hast bislang nur Du herzustellen versucht.
war denn unverständlich?

WasDennNun

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #17 am: 11.12.2022 18:52 »
Was an
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen hat die Probezeit Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Einen Bezug zum KSchG gibt es nicht. Den hast bislang nur Du herzustellen versucht.
war denn unverständlich?
Das nicht klar war, ob es heisst:
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen hat die Probezeit ausschließlich Auswirkungen auf die Kündigungsfrist.

Oder ob die Probezeit noch andere Auswirkungen auf die Modalitäten einer Kündigung haben kann.

SVAbackagain

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #18 am: 11.12.2022 19:14 »
Sie kann bei kurzen Befristungen u.a. Auswirkungen darauf haben, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt gekündigt werden kann. Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber übrigens nie Gründe angeben.

WasDennNun

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #19 am: 12.12.2022 07:11 »
Stimmt nicht in der Kündigung benennen, sondern haben und im Laufe der Kündigungsschutzklage  muss er sie benennen und darlegen.
Korrekt?


WasDennNun

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #20 am: 12.12.2022 08:57 »
denn da geht auch die Probezeit von vorn los.
Welche Nachteile siehst du denn in einer neuen Probezeit?

SVAbackagain

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #21 am: 12.12.2022 09:02 »
Stimmt nicht in der Kündigung benennen, sondern haben und im Laufe der Kündigungsschutzklage  muss er sie benennen und darlegen.
Korrekt?

Er muss das nicht, wenn er nicht verlieren möchte, sei es ihm jedoch angeraten.

Gartenilse

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #22 am: 12.12.2022 15:50 »
denn da geht auch die Probezeit von vorn los.
Welche Nachteile siehst du denn in einer neuen Probezeit?

Na die kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen, das ist eine massive Unsicherheit. Und bei diesem AG wurden nur Leute in der Probezeit gekündigt, u. a. meine Vorgängerin. Verbunden mit 6 Monate Urlaubssperre, die dort eben üblich waren, egal ob das jetzt so rechtens war. Man konnte im System schlicht keinen Urlaub beantragen, das wurde erst nach 6 Monaten freigeschaltet. Und ja, auch wenn hier sicher wieder die Rechtmäßigkeit dessen verneint werden kann ist man doch als "Befristeter" nicht eben scharf darauf, das gerichtlich zu klären, da man dann die Chance auf einen unbefristeten Vertrag verspielt...

SVAbackagain

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #23 am: 12.12.2022 15:56 »
Was hätte die Probezeit mit Kündigungsgründen zu tun? Für die Eröffnung des Geltungsbereiches des KSchG ist die Probezeit völlig unerheblich.

Gartenilse

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #24 am: 12.12.2022 16:11 »
Was hätte die Probezeit mit Kündigungsgründen zu tun? Für die Eröffnung des Geltungsbereiches des KSchG ist die Probezeit völlig unerheblich.

Tut mir leid, ich weiß nicht, was ich mit dieser Antwort anfangen soll...  ich kenne mich wie geschrieben, nicht aus in diesen Themen und daher verstehe ich die Antwort nicht. Ist für mich aber auch völlig unerheblich, da ich meinen unbefristeten vertrag damals dann auch bekommen habe. Natürlich auch wieder mit 6monatiger Probezeit und Urlaubssperre...aber was soll´s, ist Schnee von gestern.

VG
Ilse

SVAbackagain

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #25 am: 12.12.2022 16:21 »
Die Probezeit hat keine Wirkung auf den Kündigungsschutz nach KSchG. Wie bei jeder anderen ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber bei der Kündigung in der Probezeit zwar keine Gründe angeben, er braucht sie aber, um eine mittels Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung vor Gericht durchzusetzen. Die Probezeit wird häufig mit der Wartezeit nach KSchG verwechselt. Letztere führt dazu, dass der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund braucht. Probezeit und Wartezeit nach KSchG stehen in keiner Beziehung zueinander und bedingen einander auch nicht, sie folgen auch völlig unterschiedlichen Regelungen. So mag bei Kettenbefristungen zwar immer wieder eine Probezeit vereinbart werden können, der Schutz des KSchG ist hingegen unabdingbar.

MoinMoin

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #26 am: 12.12.2022 16:56 »
Na die kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen, das ist eine massive Unsicherheit. Und bei diesem AG wurden nur Leute in der Probezeit gekündigt, u. a. meine Vorgängerin. Verbunden mit 6 Monate Urlaubssperre, die dort eben üblich waren, egal ob das jetzt so rechtens war. Man konnte im System schlicht keinen Urlaub beantragen, das wurde erst nach 6 Monaten freigeschaltet. Und ja, auch wenn hier sicher wieder die Rechtmäßigkeit dessen verneint werden kann ist man doch als "Befristeter" nicht eben scharf darauf, das gerichtlich zu klären, da man dann die Chance auf einen unbefristeten Vertrag verspielt...
Die Unsicherheit ist doch nicht gegeben, dein Kündigungs-Schutz nach 6 Monaten beim gleichem AG ist doch vorhanden, egal ob man eine Probezeit oder keine Probezeit vereinbart.
Gleiches gilt sicherlich für die Urlaubsansprüche.
Es gibt keine "Urlaubssperre" während der Probezeit für den Urlaub, den man sich erworben hat.
Das man da - aufgrund seiner schlechten Lage  -nicht gegen angeht, ist eine andere Geschichte, da könnte auch ohne Probezeit der AG einem Befristeten einfach willkürlich ohne Rechtsgrundlage jederzeit eine Urlaubssperre reindrücken.

Und wenn dir gekündigt wird, dann kannst du auch als Befristeter mit Probezeit diese Kündigung vom ArbG prüfen lassen und dann wird die Kündigung nur rechtskräftig, wenn sie nicht das KSchG verletzten (es also Gründe gibt dir zu kündigen, also dein Schutz nicht gekündigt z werden dürfte genauso groß sein wie bei einem unbefristeten AN)
Oder glaubts du, dass du bei einer Kündigung noch Chancen auf einen unbefristeten Vertrag hast, und deswegen klagst du nicht?


Kluge AG sollte vielleicht auch bei neuen Arbeitnehmern ihnen anbieten auf die Probezeit zu verzichten und wenn dann sich aus der trügerischen, fehlerhaften Wahrnehmung des AN, dass er jetzt ja Schutz hat -weil keine Probezeit-, der AN sich wie ein Depp verhält und sein wahres Gesicht zeigt, im Glauben, der AG können nicht so einfach kündigen, dann setzt man ihn halt vor die Tür, weil er ist noch nicht geschützt durch das KSchG!

 

Gartenilse

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #27 am: 13.12.2022 09:17 »
Na die kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen, das ist eine massive Unsicherheit. Und bei diesem AG wurden nur Leute in der Probezeit gekündigt, u. a. meine Vorgängerin. Verbunden mit 6 Monate Urlaubssperre, die dort eben üblich waren, egal ob das jetzt so rechtens war. Man konnte im System schlicht keinen Urlaub beantragen, das wurde erst nach 6 Monaten freigeschaltet. Und ja, auch wenn hier sicher wieder die Rechtmäßigkeit dessen verneint werden kann ist man doch als "Befristeter" nicht eben scharf darauf, das gerichtlich zu klären, da man dann die Chance auf einen unbefristeten Vertrag verspielt...
Die Unsicherheit ist doch nicht gegeben, dein Kündigungs-Schutz nach 6 Monaten beim gleichem AG ist doch vorhanden, egal ob man eine Probezeit oder keine Probezeit vereinbart.
Gleiches gilt sicherlich für die Urlaubsansprüche.
Es gibt keine "Urlaubssperre" während der Probezeit für den Urlaub, den man sich erworben hat.
Das man da - aufgrund seiner schlechten Lage  -nicht gegen angeht, ist eine andere Geschichte, da könnte auch ohne Probezeit der AG einem Befristeten einfach willkürlich ohne Rechtsgrundlage jederzeit eine Urlaubssperre reindrücken.

Und wenn dir gekündigt wird, dann kannst du auch als Befristeter mit Probezeit diese Kündigung vom ArbG prüfen lassen und dann wird die Kündigung nur rechtskräftig, wenn sie nicht das KSchG verletzten (es also Gründe gibt dir zu kündigen, also dein Schutz nicht gekündigt z werden dürfte genauso groß sein wie bei einem unbefristeten AN)
Oder glaubts du, dass du bei einer Kündigung noch Chancen auf einen unbefristeten Vertrag hast, und deswegen klagst du nicht?


Kluge AG sollte vielleicht auch bei neuen Arbeitnehmern ihnen anbieten auf die Probezeit zu verzichten und wenn dann sich aus der trügerischen, fehlerhaften Wahrnehmung des AN, dass er jetzt ja Schutz hat -weil keine Probezeit-, der AN sich wie ein Depp verhält und sein wahres Gesicht zeigt, im Glauben, der AG können nicht so einfach kündigen, dann setzt man ihn halt vor die Tür, weil er ist noch nicht geschützt durch das KSchG!

Bei uns gab es eben eine Urlaubssperre mit der Begründung: Neuer Vertrag, neue Probezeit -  kein Urlaub in den ersten 6 Monaten und entsprechende Kündigungsfristen. Sorry, ist so Vorschrift. Der PR hat das auf meine Anfrage hin auch so bestätigt, dass die neue Probezeit eben Probezeit ist und man schneller gekündigt werden kann.... Tja, 2 Sommer lang keinen Urlaub, dafür wurde ich eben mit der Aussicht gelockt, einen unbefristeten Vertrag zu erhalten (was dann auch geklappt hat).
Das meinte ich oben, man beschwert sich nicht, wenn die Aussicht auf Entfristung steht und der PR das so rät.
Allerdings war der Umgang des AG mit seinen Leuten für mich so unbefriedigend, dass ich später, als der Arbeitsmarkt besser wurde, schnellstmöglich gewechselt bin. Das dann mit Versetzung (um zum Thema zurückzukommen), da durfte sich die abgebende Behörde der anfordernden Behörde nicht widersetzen und etwa den Wechsel verweigern.

WasDennNun

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Antw:TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
« Antwort #28 am: 13.12.2022 10:15 »

Bei uns gab es eben eine Urlaubssperre mit der Begründung: Neuer Vertrag, neue Probezeit -  kein Urlaub in den ersten 6 Monaten und entsprechende Kündigungsfristen. Sorry, ist so Vorschrift. Der PR hat das auf meine Anfrage hin auch so bestätigt, dass die neue Probezeit eben Probezeit ist und man schneller gekündigt werden kann.... Tja, 2 Sommer lang keinen Urlaub, dafür wurde ich eben mit der Aussicht gelockt, einen unbefristeten Vertrag zu erhalten (was dann auch geklappt hat).
Das meinte ich oben, man beschwert sich nicht, wenn die Aussicht auf Entfristung steht und der PR das so rät.
Allerdings war der Umgang des AG mit seinen Leuten für mich so unbefriedigend, dass ich später, als der Arbeitsmarkt besser wurde, schnellstmöglich gewechselt bin. Das dann mit Versetzung (um zum Thema zurückzukommen), da durfte sich die abgebende Behörde der anfordernden Behörde nicht widersetzen und etwa den Wechsel verweigern.
Interessant, da wird der gesetzliche Urlaubsanspruch verwehrt und der PR unterstütz diesen Rechtsbruch?
(Durch Ahnungslosigkeit)
Man möge mich korrigieren, aber man hat während der Probezeit durchaus einen gesetzlichen Urlaubsanspruch (bei 30 Tage Jahresurlaub und 5 Tage Woche 2,5 Tage pro vollem Monat in dem man arbeitet), oder?
Wenn man ihn einreichen würde, dann ist die obige Begründung sicherlich in 5 Min vom Gericht weggefegt, oder?
(Eine Vorschrift kann ja keinen gesetzlichen Anspruch wegschreiben, oder?)

Und man kann schneller (wegen kürzer Fristen) gekündigt werden, aber nicht grundlos (da KSchG gilt).

Was man als Arbeitnehmer mit sich machen lässt und ist natürlich ein anderes Ding.
Das da der PR aber so etwas nicht weiß ist halt typisch und traurig.


SVAbackagain

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« Antwort #29 am: 13.12.2022 11:12 »
Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen bei einer 5-Tagewoche entsteht nie inkrementell. Wenn ein gesetzlicher Teilurlaubsanspruch besteht, bspw. bei Beginn des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte, entsteht dieser stets direkt in voller Höhe des Teilurlaubsanspruchs. Ansonsten entsteht der volle Urlaubsanspruch bei Erfüllung der Wartezeit. Die tarifliche Regelung ist häufig günstiger, denn hier entsteht der Teilurlaubsanspruch inkrementell auch bei Eintritt in der ersten Jahreshälfte.