Autor Thema: Ablieferungspflicht für Tarifbeschäftigte  (Read 4341 times)

SteveÖD

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Ablieferungspflicht für Tarifbeschäftigte
« am: 07.12.2022 23:53 »
Hallo liebe Mitglieder des öffentlichen Dienstes (und liebe Mitleser)...

Ich arbeite im öffentlichen Dienst des Bundes und es ergibt sich für mich die Möglichkeit kommunal nebenberuflich tätig zu sein. Es handelt sich um ein ganz anderes Aufgabengebiet und wird mir voraussichtlich helfen finanziell besser vorzusorgen.
Mein Hauptarbeitgeber (Bund) hat mir (vorerst nur mündlich aktueller einschätzungen) mündlich zu verstehen gegeben, dass ich ein Okay für die Nebentätigkeit bekommen werde. Allerdings muss ich hier die Ablieferungspflicht beachten....

Grundlegend würde mich Mal interessieren ob hier schon jemand Erfahrungen damit gesammelt hat.

Meine Recherche ergab, dass der TVöD aus mir unerklärlichen Gründen diese Einschränkung für Tarifbeschäftigte des öD auferlegt. Diese Regelung beruht auf die Bundesnebentätigkeitsverordnung welche sich allerdings auf Beamte bezieht.

Nun stellt sich mir die Frage ob ich als Tarifbeschäftigter der gesamten Verordnung unterliege oder für mich nur die maximale Verdienstgrenze gilt. (Je nach Eingruppierung im Hauptjob kann ich entsprechend viel verdienen)

Wie erfolgt hier eigentlich der Nachweis meines Nebenverdienstes?

Muss ich dann (handschriftlich auf Vertrauensbasis) auflisten an welchem Tag ich zu welcher Zeit nebenberuflich tätig war und was mir dann an Geld zugeflossen ist?

Nach meinem Verständnis ist es nicht weiter dramatisch wenn ich die Grenze übersteige. Dann muss ich das zuviel erhaltene Geld wohl an meinen Hauptarbeitgeber weiterleiten.... Hat jemand die Erfahrung schonmal gemacht? Mich würde schon interessieren wo das Geld dann genau hinfliesst, was damit passiert und letztendlich auch ob ich das Geld zumindest steuerlich absetzen könnte.

Meiner Meinung nach sind die Höchstgrenzen nicht mehr zeitgemäß. Meine Recherche hat auch hier ergeben, dass diese Verordnung seit 2017 gültig ist und selbst der Vorgänger galt seit 2009. Und seit über 13 Jahren ist die Höchstgrenze auf dem heutigen Stand. Gerade zu Zeiten sehr hoher Inflation (auch Anpassung der Minijobgrenze/Mindestlohn) müsste dieser Betrag doch Mal steigen.
Vielleicht hat hier jemand besseres Hintergrundwissen und kann mir den Hintergrund dieser Regelungen erklären. Vielleicht ist ja auch hier zu erwarten das der Betrag Mal nach oben angepasst wird oder sogar der Tarifbeschäftigte hiervon nichtmehr betroffen sein wird....

Edit1:
Ergänzung -> laut TVöD "kann" der Arbeitgeber eine Ablieferungspflicht zur Pflicht machen. Maßgeblich sind die bettenrechtlichen Bestimmungen.
Deutet das nicht auf eine gewisse freizügigkeit/ Ermessen des Arbeitgebers hin? Er könnte also auch auf eine Ablieferungspflicht verzichten, sofern ich das richtig verstehe.

Für eure Zuschriften danke ich euch im voraus!

Liebe Grüße
Steve
« Last Edit: 08.12.2022 00:07 von SteveÖD »