Ich war 20 als ich den Vertrag unterschrieben habe. Formuliert hat den mein AG der seit Jahrezenten Verträge abschließt.
Und meiner Meinung nach ist alles was nicht ausgeschlossen wird zu Lasten des Arbeitgebers auszulegen. Dh so gesehen müsste er klar formuliert haben, daß alle weiteren Abschlüsse die Folgen ausgeschlossen werden ins besondere wenn er Jahrzenzente alle tariflichen Erhöhungen umsetzte.
Dies tat er keineswegs freiwillig.
Kollegen die nach 2017 eingestellt wurden haben den selben Passur, nur mit dem Jahr in dem der Vertrag abgeschlossen wurden stehen. Andere Kollegen die noch zu bat Zeiten ihren Vertrag abgeschlossen haben, haben natürlich nur die alte bat Fassung im Vertrag stehen, wurden aber dann zum TVöD und dann auch in den sue übergeleitet.. ich denke das is alles pro Arbeitnehmer zu sehen.
"Vor der Übernahme des TVöD muss daher jede Regelung und jeder Paragraph auf ihre Übernahmefähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis kann von Träger zu Träger unterschiedlich sein.
Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD“ oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD“.
Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD!
Wird der TVöD nur selektiv übernommen, dann muss diese selektive Übernahme klar und eindeutig vereinbart werden: es muss dem Vertragspartner (Arbeitnehmer) klar ersichtlich sein, welche Regelungen aus dem TVöD Anwendung finden und welche Regelungen ausgeschlossen sind.
Und
Letztlich handelt es sich bei der Formulierung "in Anlehnung an den BAT/TVöD" um eine bloße Absichtserklärung des Arbeitgebers, die eine eigenständige Bedeutung nicht gewinnt. Durch eine wiederholte vorbehaltlose Abwicklung einzelner Tatbestände nach dem BAT/TVöD kann sich aber ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben...
(Als betriebliche Übung bezeichnet man im Arbeitsrecht den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer auf diese Art verhalten wird – etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen – und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann)
Somit...
Dynamik ausgeschlossen? Nein
Ersichtlich welche Regelungen gelten oder welche nicht? Nein
Betriebliche Übung... absolut. Seit Jahren, ohne Anmerkung oder Kommentar...
Ich habe in jungen Jahren sicher einen Vertrag abgeschlossen, den ich heute so nicht mehr unterschreiben würde, aber ich denke meine Ausführungen (die ich mir nicht ausgedacht habe) sprechen für sich und zeigen sehr klare Rechtslage...