Autor Thema: höherwertige Tätigkeit  (Read 2110 times)

Freedark

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höherwertige Tätigkeit
« am: 13.12.2022 11:46 »
Hallo,

meine Frau ist stellv. Teamleiterin bei einem Rentenversicherungsträger. Laut Stellenbeschreibung ist sie Abwesenheitsvertretung für den Teamleiter.
Der Teamleiter ist seit 15.11. auf eine andere Stelle gewechselt. Die Teamleiter-Stelle wurde nun ausgeschrieben. Das Besetzungsverfahren wird noch einige Monate dauern.
Seit 15.11. hat sie zusätzlich zu ihrer eigentlichen Arbeit auch die Teamleiter-Aufgaben übernommen. 
Ihr Referatsleiter teilte nun mit, dass sie keine Zulage für die höherwertige Tätigkeit gem. § 14 TVöD erhält, weil sie ja eine Abwesenheitsvertretung sei. Meiner Meinung nach gibt es hier jedoch einen Unterschied zwischen einer zeitlich befristeten Abwesenheit (Krankheit, Urlaub) und einer dauerhaften Vakanz der vertretenen Stelle.

Ich weiß, dass einige Mitglieder hier sich gut im Personalrecht auskennen und hoffe deshalb auf einen Rat.
Besteht Anspruch auf Zahlung einer pers. Zulage ab 15.11.?


Viele Grüße

brian

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Antw:höherwertige Tätigkeit
« Antwort #1 am: 15.12.2022 14:35 »
M.E. nicht.Ihr wurde die Teamleitertätigkeit ja nicht übertragen. eine Abwesenheitsvertretung bedeutet ja keine vollumfängliche Übernahme der Tätigkeiten. Dies wäre ja auch gar nicht zu schaffen bzw. man müßte sich fragen, wieso Du 2 Arbeitsstellen vollumfänglich in den Dir zur verfügung stehenden Stunden für eine Arbeitsstelle schaffst und was Du sonst so macht, wenn niemand zu vertreten ist.

flip

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Antw:höherwertige Tätigkeit
« Antwort #2 am: 15.12.2022 20:12 »
Um eine Vertretung handelt es sich nur dann, wenn der eigentliche Arbeitsplatzinhaber vorübergehend die ihm dauernd übertragene Tätigkeit nicht wahrnimmt. Siehe schon BAG v. 25.10.1967 – 4 AZR 12/67 – AP Nr. 1 zu § 24 BAT:
Zitat
BAG vom 25.10.1967 – 4 AZR 12/67
Leitsätze

    „(...)

    2. Ein Fall der Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT liegt dann vor, wenn der Inhaber eines Arbeitsplatzes, sei es ein Beamter oder ein Angestellter, die ihm übertragene Tätigkeit vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil er an der Dienstleistung verhindert ist und deshalb diese Tätigkeit durch einen Angestellten vorübergehend ausgeübt werden muss.

    …“

Ist die Stelle noch nicht oder noch nicht wieder besetzt, liegt kein Vertretungsfall vor (vgl. BAG v. 22.1.2003 – 4 AZR 517/01, v. 12.6.2002 – 4 AZR 484/01, v. 17.4.2002 – 4 AZR 174/01 – Schnell-Dienst 1/2003 Nr. 9 = AP Nr. 23 zu § 24 BAT = ZTR 2003, 76 ff.; rkr. Urt. d. LAG Hamm v. 21.5.2003 – 18 Sa 1711/02). Es kommt dann eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bis zur endgültigen Besetzung der Stelle in Betracht (Rz 100 ff.).

Isie

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Antw:höherwertige Tätigkeit
« Antwort #3 am: 15.12.2022 20:15 »
@Freedark:
Deine Frau sollte sich vergewissern, welche Tätigkeiten sie dauerhaft oder vorübergehend zusätzlich zu den bisher übertragenen Tätigkeiten ausüben soll. Vermutlich vorübergehend, da es offenbar nur für die Dauer der Vakanz sein soll. Wenn sich durch die Summe der auszuübenden Tätigkeiten eine höhere Entgeltgruppe ergibt, besteht Anspruch auf eine Zulage, sobald die zu einer Höhergruppierung führende Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Da es vermutlich nicht machbar ist, beide Arbeitsplätze vollumfänglich wahrzunehmen, sollte deine Frau ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass die Tätigkeiten xy (möglichst minderwertige Tätigkeiten) momentan nicht ausgeübt werden können.