Hier der Auszug aus dem TVÖD:
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, es sei denn, zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten ist während des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, den Beendigungszeitpunkt nach § 41 Satz 3 SGB VI hinauszuschieben,
Das Beschäftigungsverhältnis endet daher immer mit Erreichen der Regelaltersgrenze es sei denn, der Arbeitgeber stimmt einer Verlängerung ausdrücklich zu. Bei Jahrgang 1957 gibt es noch keine Anhebung auf 67 sondern auf 65 plus 10 Monate.
Ob der Arbeitgeber dazu bereit ist, einer Verlängerung zuzustimmen, und ob der Bezug einer Regelaltersrente einer Weiterbeschäftigung entgegen steht, müsste mit dem AG geklärt werden. Möglicherweise muss dann auf die Altersrente (und die Zusatzversorgung) verzichtet werden.