Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
§22 Entgelt im Krankheitsfall
derturbo:
Hallo zusammen,
speziell geht es mir um den Krankengeldzuschuss.
In §22 steht folgendes:
"Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt."
Ist damit die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Netto-Krankengeld gemeint?
Intern gibt es einen Leitfaden zum Krankheitsfall. Hier wird unterschieden zwischen Beschäftigten deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat (bekommen Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Netto-Krankengeld) und Arbeitnehmern die ab dem 01.07.1994 beschäftigt sind (diese bekommen die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Brutto-Krankengeld)
Rührt die Unterscheidung noch vom BAT?
Da ich davon in der aktuellen Fassung des TVÖD nichts finden kann, ist so eine Unterscheidung überhaupt korrekt?
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
Herzlichen Dank im voraus.
darkmessiah:
Diese Regelung stammt tatsächlich noch aus dem BAT und wurde als Besitzstand weiter für Beschäftigte die bereits vor dem 01.07.1994 beschäftigt waren fortgeführt.
Ich glaube die Dauer des Krankengeldzuschusses ist auch unterschiedlich, aber da bin ich mir nicht sicher...
BAT:
Unterschiedlich kann es eigentlich nicht mehr sein, da ja alle Beschäftigten als Altfälle mindestens drei Jahre Beschäftigungszeit hatten und damit 26 Wochen Krankenbezüge erhalten.
Isie:
Falls du damit die Entgeltfortzahlung meinst, trifft das nicht zu. Die gibt es auch für diesen Personenkreis grundsätzlich nur noch für die Dauer von 6 Wochen.
BAT:
Der BAT kennt nur den Oberbegriff Krankenbezüge. Und diese werden für 26 Wochen gezahlt.
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