Autor Thema: [NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe  (Read 2051 times)

AKMS94

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[NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe
« am: 15.12.2022 16:46 »
Hallo zusammen,

ich bin aktuell noch Beamter auf Probe des ehemaligen MD in NRW in der Besoldungsgruppe A6. Meine Probezeit endet zum 06/23 und ich werde dann hoffentlich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Meine Stelle ist nach A8 bewertet.

§19 LBG NRW regelt hierzu, dass eine Beförderung erst nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit zulässig ist sowie nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung. Das beudet für mich, die Beförderung zu A7 erhalte ich erst im Sommer 2024 und die Beförderung zu A8 erst im Sommer 2025.

Es existiert jedoch auch der Passus: "Abweichend von Nummer 2 (Ablauf eines Jahres nach Probezeit) kann die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses befördert werden.

Das würde bedeuten, ich dürfte theoretisch auch unmittelbar nach meiner Probezeit bereits die erste Beförderung erhalten. Wir bekommen aktuell viele neue Quereinsteiger, die ich sogar ausbilde und einarbeite, welche direkt E8 erhalten und finanziell damit besser darstehen.

Haben andere hier positive Erfahrungen mit Beförderung im Zusammenhang Probezeit/Wartezeit gemacht?

Mfg



Rheinlandmensch

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Antw: [NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe
« Antwort #1 am: 16.12.2022 17:50 »
Hallo AKMS94,

also ich kann von meiner Erfahrung berichten, dass ich exakt ein Jahr nach meiner Ernennung zum BaP zum BaL (A13) ernannt wurde und exakt ein Jahr nach meiner Ernennung zum BaL nach A14 befördert. Für beide Vorgänge war a) ein entsprechendes Schriftstück meines Vorgesetzten nötig und b) laut Auskunft der Verwaltung 1 Jahr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestwartezeit.

Viele Grüße
Rheinlandmensch

Opa

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Antw: [NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe
« Antwort #2 am: 16.12.2022 21:26 »
Die besonderen Leistungen als Voraussetzung für eine Verkürzung der Wartezeit müssen zwingend in einer dienstlichen Beurteilung festgestellt worden sein.

Ich gehe davon aus, dass für eine rechtssichere Anwendung dieser Ausnahme eine Beurteilung mit Bestnote (im Gesamturteil) erforderlich ist.

Kommunalbeamter

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Antw: [NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe
« Antwort #3 am: 19.12.2022 13:41 »
Hi,

aus meiner persönlichen Erfahrung kann ich dir sagen, dass du wenn die haushaltsrechtlichen Bestimmungen passen, ein Jahr nach Ernennung zum BAL das erste mal befördert wirst.
Aus meinem Ausbildungsgang kenn ich keinen dem eine schnellere Beförderung zuteil wurde, trotz Bestbeurteilung.

Dich mit den Tarifbeschäftigten zu vergleichen macht wenig Sinn, die erhalten Ihren Lohn sofort, während du als Beamter nach der Ausbildung in deinem Fall 5 Jahre drauf warten musst.
Auch hast du solange du nicht befördert wurdest bei Stellenwechseln das nachsehen, weil derjenige der sich z.B. mit E8 bewirbt dir vogezogen wird wenn du noch nach A6/7 besoldest wird. Deine Stellenbewertung wird dabei nicht berücksichtigt sondern nur Entgeltgruppe/Statusamt.
Das ist leider das Leid der Beamten...

Gewerbeaufsichtbeamter

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Antw: [NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe
« Antwort #4 am: 20.12.2022 11:47 »
Dich mit den Tarifbeschäftigten zu vergleichen macht wenig Sinn, die erhalten Ihren Lohn sofort, während du als Beamter nach der Ausbildung in deinem Fall 5 Jahre drauf warten musst.
Auch hast du solange du nicht befördert wurdest bei Stellenwechseln das nachsehen, weil derjenige der sich z.B. mit E8 bewirbt dir vogezogen wird wenn du noch nach A6/7 besoldest wird. Deine Stellenbewertung wird dabei nicht berücksichtigt sondern nur Entgeltgruppe/Statusamt.
Das ist leider das Leid der Beamten...

Naja er erhält seine Bezüge ja im Voraus, also noch bevor die TB ihre Tätigkeit durchgeführt haben und er wird seinem Amt nach besoldet. Ob E8 vorgezogen wird kommt drauf an, wenn die Stelle nur für Beamte ist dann ist der TB raus und sonst gilt ja das Prinzip der Bestenauslese. Er hat ja auch noch die Möglichkeit sich auf eine Stelle zu bewerben die seinem aktuellen Statusamt entsprechen.

Kommunalbeamter

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Antw: [NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe
« Antwort #5 am: 20.12.2022 15:40 »
Stellen nur für Beamte sind mir in unserer Verwaltung nicht bekannt, wieder was gelernt.

Wenn sich der Beamte mit A6,A7 auf eine E 8er, A8/E9A,A9 Stelle bewirbt und ein weiterer Bewerber als Angestellter schon in E8 ist, fällt der Beamte wegen seines Statusamtes raus = sog. Bestenauslese.

Bei uns wurden zwei Angestellte Kollegen sogar von E8 auf E10 umgesetzt (E8 mit Zulage nach E10) mit der Bedingung den VL II machen zu müssen (2 Stellen, 3 Bewerber)

Dem verbeamteten Kollegen (Besoldung A8) wurde eine Absage erteilt mit der Begründung der fehlenden Laufbahnvoraussetzung und wegen des Verbots der Sprungbeförderung.

Ergo ist der Beamte schon benachteiligt.
« Last Edit: 20.12.2022 15:47 von Kommunalbeamter »

Gewerbeaufsichtbeamter

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Antw: [NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe
« Antwort #6 am: 20.12.2022 15:52 »
Stellen nur für Beamte sind mir in unserer Verwaltung nicht bekannt, wieder was gelernt.

Wenn sich der Beamte mit A6,A7 auf eine E 8er, A8/E9A,A9 Stelle bewirbt und ein weiterer Bewerber als Angestellter schon in E8 ist, fällt der Beamte wegen seines Statusamtes raus = sog. Bestenauslese.

Bei uns wurden zwei Angestellte Kollegen sogar von E8 auf E10 umgesetzt (E8 mit Zulage nach E10) mit der Bedingung den VL II machen zu müssen (2 Stellen, 3 Bewerber)

Dem verbeamteten Kollegen (Besoldung A8) wurde eine Absage erteilt mit der Begründung der fehlenden Laufbahnvoraussetzung und wegen des Verbots der Sprungbeförderung.

Ergo ist der Beamte schon benachteiligt.

Also hat sich der Beamte auf eine Stelle der LG 2.1 beworben, mit A8 hat er ja die Befähigung für LG 1.2 oder er wollte in eine andere Laufbahn wechseln. Und Beförderung und Stellenbewertung sind unterschiedliche Dinge. Er hätte ja auch mit A7 auf einer A9 Stelle LG 1.2 sitzen können und dann bei vorliegen der Voraussetzungen und entsprechenden Haushaltsstellen befördert werden können nach A8 und dann A9.

Kommunalbeamter

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Antw: [NW] Beförderung - Wartezeit nach Probe
« Antwort #7 am: 20.12.2022 15:57 »
Korrekt.
Es ging mir nur darum zu zeigen, dass sofern keine Beförderung erfolgt ist der Beamte in Auswahlverfahren im Nachteil ist.

Genau die Stelle war EG 10 / A 11 ergo Laufbahngruppe 2.1.
2 Stellen 3 Bewerber
zwei Angestellte E8, ein Beamter A8.

Zuschlag für beide E8er mit Zulage nach EG10 und Lehrgangsverpflichtung. Absage an den A8er.
Da es in dem Kontext passt, beide Angestellten haben nach dem verbeamteten Kollegen bei der Behörde angefangen, ein Kollege kam sogar von extern, ohne Verwaltungsausbildung.

Der Beamte hat sich dann auf A9 beworben und den prüfungserleichterten Aufstieg mittlerweile hinter sich gebracht. Die o.g. Kollegen haben den VL2 mangels verfügbarer Plätze immernoch nicht absolviert :D

« Last Edit: 20.12.2022 16:03 von Kommunalbeamter »