Autor Thema: [Allg] Status- und Funktionsamt bei Verbeamtung / Übereinstimmung  (Read 1407 times)

BobbyKa

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Hallo!

Laut Bundesverwaltungsgericht gilt:
"Der Dienstherr ist gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen."
und
"Die Verleihung eines mit dem Statusamt in Übereinstimmung zu haltenden Funktionsamts gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums."

Wie verhält sich dies in folgendem Fall:
Ein Angestellter in Führungsposition (E 12) einer Kommune in BW soll verbeamtet werden und dieselben Tätigkeiten ausführen wie in den vergangenen >2 Jahren. Die Stelle ist mit A 13 gD bewertet.

Der Angestellte übererfüllt mit seinem Universitäts-Diplom die geforderte Bildungsvoraussetzung und hat aufgrund der Berufserfahrung (bei diesem Dienstherrn sowie zuvor mehrere Jahre vergleichbare Stelle (sogar höher bewertet, in größerer Kommune) gemäß § A6 Absatz 1 Ziffer 2b LBG die Laufbahnbefähigung erworben.

Gemäß §8 Abs. 2 kann das Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit übertragen werden, die Probezeit kann entfallen (Ist §8 hier überhaupt passend für eine Abteilungs-/Sachgebietsleitung?)

Die Stelle ist dem technischen Dienst zugehörig und somit ist (seit neuem) A 11 das Eingangsamt (§ 24 Abs. 3 LBesG).
Gemäß § 18 Abs. 2 LBG wäre die Einstellung hier auch im ersten (A 12) und auch zweiten (A 13) Beförderungsamt zulässig.

Der Mitarbeiter soll direkt die Tätigkeit ausüben die mit A 13 bewertet wurde und besitzt die notwendigen Voraussetzungen. Kann man aus den Eingangs genannten Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts folgern, dass eine direkte Einstellung in A 13 nicht nur zulässig, sondern der Dienstherr daran gehalten ist?

Danke im voraus!
« Last Edit: 18.12.2022 03:58 von Admin2 »

Beamter

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Nein.

BobbyKa

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OK, Danke.
Kennst Du eine Erklärung dafür? Dass du Recht hast kann ich mir sehr gut vorstellen. Aber wenn es so ist muss ja in meiner Argumentation ein Fehler sein oder ich muss noch an einer andern Stelle etwas nachlesen.

Opa

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Was Ämter mit leitender Funktion sind, ergibt sich aus dem Anhang des LBG BW. Eine Sachgebiets-/Abteilungsleitung in einer Kommune gehört nicht dazu.

Die Sache mit dem Funktionsamt ist laienhaft ausgedrückt so zu verstehen, dass nur Aufgaben übertragen werden sollen, die dem Statusamt entsprechen. Ein Umkehrschluss, dass bei einer Abweichung von diesem Grundsatz analog zur Tarifautonomie direkt ein höheres Statusamt zu verleihen sei, wäre unzutreffend.

Der Beamte ist also grundsätzlich im Eingangsamt zu verbeamten und hat dann die Probezeit sowie die Laufbahnämter brav Schritt für Schritt einschließlich der jeweiligen Wartezeiten zu absolvieren.

BobbyKa

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Was Ämter mit leitender Funktion sind, ergibt sich aus dem Anhang des LBG BW. Eine Sachgebiets-/Abteilungsleitung in einer Kommune gehört nicht dazu.

Ok, Danke.

BobbyKa

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Der Beamte ist also grundsätzlich im Eingangsamt zu verbeamten und hat dann die Probezeit sowie die Laufbahnämter brav Schritt für Schritt einschließlich der jeweiligen Wartezeiten zu absolvieren.

Das ist der "Standardweg", aber keinesfalls der einzige (vgl. z.B. § 18 Abs. 2 LBG). Für mein Verständnis wäre der Standardweg ja auch der, dass man im Zuge der Laufbahnen nach und nach höherwertige Stellen begleitet und nicht nur höher besoldet wird. Und auf die Probezeit kann in diesem Fall auch durch § 19 Abs. 4 und 5 LBG verzichtet werden. Es gab Gründe diese Regeln zu schaffen und ich wüsste nicht warum dieser Fall nicht dazu gehört.

Die Sache mit dem Funktionsamt ist laienhaft ausgedrückt so zu verstehen, dass nur Aufgaben übertragen werden sollen, die dem Statusamt entsprechen. Ein Umkehrschluss, dass bei einer Abweichung von diesem Grundsatz analog zur Tarifautonomie direkt ein höheres Statusamt zu verleihen sei, wäre unzutreffend.

Ja, ich denke auch so einfach ist der Umkehrschluss nicht. Aber ohne gegenteilige Erklärungen sehe ich in dieser Variante vielleicht keine Verpflichtung für den Dienstherren, sehr wohl aber eine sinnvolle Argumentationskette. Wenn die Voraussetzungen für § 18 Abs. 2 LBG erfüllt sind, kann der Dienstherr auf diese Art sowohl dem LBG als auch dem Bundesverwaltungsgericht gerecht werden.

Beamter

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„[…] sondern der Dienstherr daran gehalten ist?“

Liest sich wie ein „soll“ in Form von „muss, wenn er kann“.

Leicht zu beantworten: nein.

Eine andere Frage hast Du nicht gestellt. Wenn Du anderes implizieren wolltest, kann ich nicht hellsehen.

Opa

  • Gast
Die Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt ist eine Ausnahme, die an bestimmte Bedingungen
a) des besonderen dienstlichen Interesses und
b) in der Person des Beamten liegend
geknüpft ist.

Der geschilderte Sachverhalt trifft keine Aussage zu a) und unzureichende Angaben zu b), denn die notwendige erfolgreiche Wahrnehmung der laufbahnentsprechenden Tätigkeiten zählt nur, soweit sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung absolviert wurde. Du schreibst jedoch, dass durch diese Tätigkeiten die Laufbahnbefähigung erst erworben wurde. Insofern gibt es bislang keine Anhaltspunkte, die eine Einstellung oberhalb A11 nahelegen.

Ein Zusammenhang mit dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ist wie oben geschildert nicht gegeben.