Autor Thema: Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?  (Read 7730 times)

toas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Hallo zusammen,
ich habe es tatsächlich geschafft: Mein Antrag auf eine höhere Eingruppierung wurde bewilligt. Mein AG hat mir nun mitgeteilt, dass die Gehaltsnachzahlung auf dem Entgeldbogen von Dezember ersichtlich wird. Den erhalte ich am 30.12.
Auf meine Frage, ob mir der Betrag der überwiesen wird, vorher genannt werden kann, kam die Antwort, dass es keine Kapazitäten für solche Auflistungen gibt. Das verwundert mich, das Gehalt muss doch sowieso berechnet werden. Ist dieses Vorgehen (Summe der Nachzahlung wird nicht genannt) normal?

Die eigentlich wichtige Frage ist jedoch, wie ist das mit der höheren Steuerlast durch die einmalige Nachzahlung. Da gibt es wohl eine Fünftel-Regelung und prinzipiell muss der AG den Steuerschaden ausgleichen. Das durchzusetzen, soll jedoch total schwer sein. Hat hier wer Erfahrung?
Macht Klage auf Ausgleich des Steuerschadens Sinn? Und lohnt es sich, hier zu engagieren, oder ist durch die fünftel-Regelung eigentlich alles geklärt?
Freue mich über Rückmeldungen.
Viele Grüße
toas

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Mir erschließt sich der Sachverhalt nicht. Ein Antrag auf Höhergruppierung wirkte unmittelbar und bedurfte keiner Bewilligung. Und Ansprüche aus dieser Höhergruppierung, die älter als sechs Monate sind, sind bereits verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Isie

  • Gast
Soweit die Nachzahlung das laufende Kalenderjahr betrifft, gibt es keinen Steuerschaden, da die Steuern aufgerollt werden. Lediglich eine Nachzahlung für Vorjahre ist steuerlich ein sonstiger Bezug. Die Fünftelregelung ist nur anzuwenden, wenn der sonstige Bezug sich auf mehrere Jahre bezieht.

dmmx

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
Hallo,
ich habe/hatte ein ähnliches Problem. Per gerichtlichen Vergleich rückwirkend zum 1.1.2019 höhergruppiert +Einmalzahlung, die Nachzahlungen erfolgten im Dezember 2020 mit enstprechend hohem Lst-Abzug. In der Steuerbescheinigung des AG waren keine Beträge "Arbeitslohn für mehrere Jahre" aufgeführt. Im Lst-Jahresausgleich 2020 habe ich in einem Textfeld um Berücksichtigung gebeten und auch die entsprechenden Unterlagen hochgeladen, aber soweit ich aus dem Steuerbescheid ersehen kann, wurde nicht einmal die Fünftelregelung angewandt. Die Werte usw. wurden alle über Elster vom AG abgerufen und nicht verändert.
Kann ich hier noch was machen? Bescheid kam erst im Oktober/November.

Isie

  • Gast
Nein, das war kein sonstiger Bezug für mehrere Jahre. Das laufende Jahr zählt nicht mit, sondern nur Vorjahre. Die Fünftelregelung war daher nicht anzuwenden.

dmmx

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
Aber wenn Lohn für 2019 erst 2020 zufließt, dann sind das doch mehrere Jahre, oder?

Isie

  • Gast
Nein. Ein sonstiger Bezug für mehrere Jahre liegt nur vor, wenn mehrere Vorjahre betroffen sind. Das laufende Jahr rechnet nicht mit, das wird aufgerollt.

toas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Vielen Dank für euere ersten Rückmeldungen!

Ich hatte wohl zu wenig Informationen geliefert:
Den Antrag auf Höhergruppierung habe ich 2015 gestellt. 2020 erfuhr ich, dass diese Verjähren können. Anschließend habe ich der Verjährung wiedersprochen. Das ging rechtlich für die letzten 3 Jahre.
D.h. mir werden Beträge von 2017 - 2022 nachgezahlt.
Wenn die fünftel-Regelung hier nicht angewendet wird, erleide ich durch die einmalige Nachzahlung der Beträge aus mehreren Jahren in einem Jahr einen Nachteil

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
2015 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

Isie

  • Gast
Da ein Antrag gestellt und diesem entsprochen wurde, ist es nicht relevant, dass es tarifrechtlich keine Antragsmöglichkeit gab.
In diesem Fall ist es tatsächlich ein sonstiger Bezug für mehrere Kalenderjahre, so dass die Fünftelregelung anzuwenden ist, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Fünftelregelung bewirkt allerdings nur, dass die Progression abgemildert wird.

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Da der Fragesteller über rechtliche Schritte gegenüber seinem Arbeitgeber nachdenkt, ist sehr wohl relevant, ob überhaupt und wenn ja, welcher Anspruch wann wie entstanden ist. Nach den derzeitigen Informationen lautet die Antwort: keiner. Damit erledigt sich auch die Möglichkeit, einen solchen durchzusetzen.

Isie

  • Gast
Das ist weder für die Frage, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist, noch für einen Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens relevant. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung liegen zweifelsfrei vor. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, wäre zu prüfen. Ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wäre ggf. arbeitsgerichtlich zu klären.

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Und für die Frage, ob ein überhaupt ein Schaden entstanden ist, ist es essentiell, ob überhaupt ein Anspruch bestand und/oder besteht.

toas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
2015 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

Bei der damaligen Stellenausschreibung lag nur eine Bewertungsvermutung vor. Durch meinen Antrag wurde die Stelle dann überhaupt erst bewertet

Isie

  • Gast
Nachdem der Arbeitgeber 7 Jahre gebraucht hat, um die Bewertungsvermutung, d.h. seinen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren, dürfte die Eingruppierung unstrittig sein. Damit dürfte das Risiko gering sein, dass das Arbeitsgericht die Feststellung trifft, dass die Nachzahlung nicht zugestanden hat.