Autor Thema: Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?  (Read 7702 times)

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Was hätte eine Stelle, irgendeine Bewertungsvermutung oder deren Bewertung selbst mit Deiner Eingruppierung oder Höhergruppierung zu tun? Die Eingruppierung hängt nicht von Bewertungen, Anträgen oder dem sonstigen Willen der Arbeitsvertragsparteien ab. Ein Antrag kann nur dann auf die Eingruppierung wirken, wenn die Tarifpartner dies vorgesehen haben, ansonsten ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich und bar jeder rechtlichen Wirkung. Solist es auch hier.

Isie

  • Gast
Das eine ist die Theorie, das andere die Praxis. Relevant ist es hier eigentlich nicht mehr, da es nicht darum geht, die Eingruppierung gerichtlich feststellen zu lassen.

toas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Wie wird die Fünftelregelung denn angewendet? Wird die gleich bei der Auszahlung berücksichtigt oder muss ich das über die Lohnsteuerjahreserklärung machen?
Ob bzw. inwiefern ein Schaden entstanden ist, kann wahrscheinlich nur ein Steuerberater sagen. Oder kann ich das selber überprüfen?

toas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Nachdem der Arbeitgeber 7 Jahre gebraucht hat, um die Bewertungsvermutung, d.h. seinen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren, dürfte die Eingruppierung unstrittig sein. Damit dürfte das Risiko gering sein, dass das Arbeitsgericht die Feststellung trifft, dass die Nachzahlung nicht zugestanden hat.
Die Nachzahlung steht mir zu. Da habe ich keine Zweifel. Meine Sorge ist, dass ich durch eine überhöhte Steuerlast benachteiligt werde, also dass ein Steuerschaden entstanden ist.

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Das eine ist die Theorie, das andere die Praxis. Relevant ist es hier eigentlich nicht mehr, da es nicht darum geht, die Eingruppierung gerichtlich feststellen zu lassen.

Es geht nicht darum, die Eingruppierung feststellen zu lassen. Es geht um Anspruch, Schaden und den Anspruch auf dessen Ersatz. Ohne ursprünglichen Anspruch besteht auch kein Schaden und kein Anspruch auf dessen Ersatz. Erste Regel im Arbeitsgerichtsverfahren: alles streitig stellen. Und das betrifft nicht nur den Anspruch an sich, sondern auch dessen Verfall aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist. Eine Geltendmachung von Ansprüchen wurde erstmals für 2020 geschildert.

Isie

  • Gast
Die Fünftelregelung wird vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt. Aber sie wird nur angewandt, wenn sie günstiger ist als die Versteuerung als sonstiger Bezug für ein Kalenderjahr. Die Fünftelregelung bedeutet, dass im ersten Schritt festgestellt wird, wie hoch die auf ein Fünftel des Betrages entfallenden Steuern sind. Im nächsten Schritt ist der ermittelte Steuerbetrag mit 5 zu multiplizieren.

Du darfst nicht nur den möglichen Steuerschaden betrachten, sondern müsstest auch prüfen, ob SV-Beiträge und VBL-Beiträge durch die verspätete Zahlung höher oder niedriger sind. Gegen einen Schadenersatzanspruch könnte sprechen, dass du mit Engelsgeduld abgewartet hast, ob du eine Nachzahlung bekommst.

@SVA: Ob der Antrag des Arbeitnehmers geeignet war, um die Ausschlussfrist zu wahren, lässt sich ohne den Wortlaut nicht beurteilen. Der Arbeitgeber hat ihn offensichtlich für geeignet gehalten, also warum sollte er den Nachzahlungsanspruch bestreiten?

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Erste Regel in Arbeitsgerichtsprozessen beachten.

Isie

  • Gast
Wenn man sie kennt...

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Davon würde ich im Zweifelsfall ausgehen.

toas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Mir ist nicht klar, wie die fünftel-Regelung angewandt wird. Irgendwo stand, dass zu beachten ist Aufgabe des Arbeitgebers. Aber wodran sehe ich, ob der AG das wirklich gemacht hat.

Isie

  • Gast
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie anzuwenden. Ob er sie korrekt angewandt hat, kann man vermutlich mit Hilfe eines Lohnsteuerrechners nachprüfen. Wichtig ist, dass dein Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung angibt, dass es sich um einen sonstigen Bezug für mehrere Kalenderjahr handelt. Darauf musst du also achten. Bei der Bearbeitung deiner Einkommensteuererklärung überprüft das Finanzamt, ob die Fünftelregelung für dich günstiger ist.

toas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Auf meinen Lohnzettel steht, "Nachverrechnung aus dem Vorm."
Im Nachberechnungsbeleg sthet, aus welchen Monaten der Anspruch ist.
Ob die fünftel-Regelung angewandt ist, sehe ich nicht. Aber ich vermute, dass ist dann egal, weil das Finanzamt das ja dann über die LST-Erklärung regelt.
Insofern entsteht wahrscheinlich auch kein Schaden, wenn der AG das falsch berechnet. Letztendlich wird das ja dann über das Finanzamt geregelt.

toas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Die Fünftelregelung wird vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt. Aber sie wird nur angewandt, wenn sie günstiger ist als die Versteuerung als sonstiger Bezug für ein Kalenderjahr. Die Fünftelregelung bedeutet, dass im ersten Schritt festgestellt wird, wie hoch die auf ein Fünftel des Betrages entfallenden Steuern sind. Im nächsten Schritt ist der ermittelte Steuerbetrag mit 5 zu multiplizieren.

Du darfst nicht nur den möglichen Steuerschaden betrachten, sondern müsstest auch prüfen, ob SV-Beiträge und VBL-Beiträge durch die verspätete Zahlung höher oder niedriger sind. Gegen einen Schadenersatzanspruch könnte sprechen, dass du mit Engelsgeduld abgewartet hast, ob du eine Nachzahlung bekommst.

@SVA: Ob der Antrag des Arbeitnehmers geeignet war, um die Ausschlussfrist zu wahren, lässt sich ohne den Wortlaut nicht beurteilen. Der Arbeitgeber hat ihn offensichtlich für geeignet gehalten, also warum sollte er den Nachzahlungsanspruch bestreiten?

Das mit den SV-Beiträgen verstehe ich nicht. Die werden doch nach einem feten Prozentsatz berechnet. Nur bei der Steuer steigt der prozentuale Anteil? Oder übersehe ich da was?

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Bei den Sozialversicherungszweigen gibt es Beitragsbemessungsgrenzen. Außerdem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nur die letzten 3 Monate an nachzuentrichtenden Beiträgen beteiligen.

dmmx

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
Bei den Sozialversicherungszweigen gibt es Beitragsbemessungsgrenzen. Außerdem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nur die letzten 3 Monate an nachzuentrichtenden Beiträgen beteiligen.

Das ist jetzt interessant, bei mir wurden bei der Aufrollung 1.1.2019 - 31.12.2020 alle Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.