Die Fünftelregelung wird vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt. Aber sie wird nur angewandt, wenn sie günstiger ist als die Versteuerung als sonstiger Bezug für ein Kalenderjahr. Die Fünftelregelung bedeutet, dass im ersten Schritt festgestellt wird, wie hoch die auf ein Fünftel des Betrages entfallenden Steuern sind. Im nächsten Schritt ist der ermittelte Steuerbetrag mit 5 zu multiplizieren.
Du darfst nicht nur den möglichen Steuerschaden betrachten, sondern müsstest auch prüfen, ob SV-Beiträge und VBL-Beiträge durch die verspätete Zahlung höher oder niedriger sind. Gegen einen Schadenersatzanspruch könnte sprechen, dass du mit Engelsgeduld abgewartet hast, ob du eine Nachzahlung bekommst.
@SVA: Ob der Antrag des Arbeitnehmers geeignet war, um die Ausschlussfrist zu wahren, lässt sich ohne den Wortlaut nicht beurteilen. Der Arbeitgeber hat ihn offensichtlich für geeignet gehalten, also warum sollte er den Nachzahlungsanspruch bestreiten?