Genau die Annahme, dass Entgelt tatsächlich ausbezahlt sein muss, um eine Beitragspflicht zu begründen, ist doch durch die referenzierte neuere Rechtsprechung widerlegt. Vielmehr genügt der Anspruch auf Entgelt, um eine Beitragspflicht zu begründen, selbst wenn es nicht gezahlt wurde oder auch dann, wenn kein Anspruch mehr darauf besteht, siehe auch die neue sozialversicherungsrechtliche Rechtsfigur des Phantomlohns. Und genau deshalb sind die älteren Kommentarmeinungen zur Beteiligung des Arbeitnehmers nicht mehr haltbar.