Autor Thema: Fallkonstellation hinsichtlich § 165 SGB IX  (Read 793 times)

andreb

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Hallo zusammen,
ich habe  aktuell folgende Fallkonstellation in einem Verfahren und wäre über adäquate Hinweise, Ratschläge dankbar

Bewerberin X ist bekannt für eine Vielzahl von Bewerbungen im Geschäftsbereich 2 und hat in der Vergangenheit angezeigt, dass sie zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen gehört.

X ist momentan in einer unbefristeten Beschäftigung als Bürosachbearbeiterin bei der Bundesbehörde A (Geschäftsbereich 1) beschäftigt (ein entsprechender Nachweis liegt vor). X hat sich nun auf eine öffentliche Stellenausschreibung bei Bundesbehörde B im Geschäftsbereich 2 zur befristeten Besetzung einer nach EGr 5 bewerteten Tätigkeit beworben.

Ein Anschreiben über die Beweggründe der Bewerbung ist nicht beigefügt. Des Weiteren ist X in der Vergangenheit mehrfach negativ aufgefallen; z.B. Nichtvorlage bzw. verspätete Vorlage des SB-Ausweises, Nichterscheinen zu Vorstellungsgesprächen, äußerst kurzfristige Absagen vor Vorstellungsgesprächen etc.pp.

Stand heute hat X in meinem Verfahren noch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt; demnach würde ich sie im weiteren Verfahren zunächst nicht berücksichtigen und nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

Ich würde es, unter Berücksichtigung der o.a. Umstände, darauf ankommen lassen und X, auch bei Vorlage eines SB-Nachweises, im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Mir ist bekannt, dass 165 SGB IX ein solche Entscheidung nicht zulässt.

Falls X dann doch klagen sollte, müsste X die Klage an ihren derzeitigen Arbeitgeber richten. Auf diese Argumentation wäre ich dann gespannt.

Gibt es da vielleicht weitere Möglichkeiten ? 


Opa

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Antw:Fallkonstellation hinsichtlich § 165 SGB IX
« Antwort #1 am: 18.12.2022 17:26 »
Was spricht denn dagegen, sie einzuladen, statt ein rechtliches Risiko einzugehen? Im Zweifel legt man ihren Termin vor die Mittagspause, dann hat man bei Nichterscheinen oder Absage einfach etwas Zeitpuffer, den man erfahrungsgemäß gut nutzen kann.

ike

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Antw:Fallkonstellation hinsichtlich § 165 SGB IX
« Antwort #2 am: 18.12.2022 20:02 »
Einladen.
Ein Vorstellungsgespräch kann ja auch nach 3-5 Minuten beendet sein und man hat dann Zeit für den nächsten Bewerber. Und die Dame hat dann, mit Anfahrtsweg, mehr ihrer Zeit verschwendet, als der potenzielle Arbeitsgeber.