Autor Thema: [BY] Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile  (Read 41734 times)

Kleeblatt

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Das ist ungünstig, wenn die LFF die Widersprüche zurückweist.
Mein Widerspruch gegen die Besoldung ab 01.01.2020 (!) wurde angenommen, bestätigt und wie beantragt ruhend gestellt, bist eine verfassungsgerichtliche Entscheidung getroffen wird. Ich bin aber Kommunalbeamter.

matzl

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Ganz still und heimlich und unkommentiert von unseren Verbänden ist ein Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften im Gesetzgebungsverfahren.
https://www.finanzministerium.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/Gesetzentwurf_Dienstrecht.pdf
Dabei geht es unter anderem um die dynamische Anpassung der 20.000€ Einkommensgrenze des Partners  für die Beihilfe.
Klingt erstmal gut, hat aber in zweiter Konsequenz Auswirkungen auf die Berechnung der Amtsangemessenen Alimentation, da hier ja dieser Betrag als zu erwartendes Partnereinkommen herangezogen wird.

derSchorsch

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Aus der Schnellinfo des DGB zum Spitzengespräch vom 23.01.2024 mit Finanzminister Füracker:

Zitat
Amtsangemessene Alimentation
Thema war auch die Frage der amtsangemessenen und verfassungskonformen Alimentation nach der
Erhöhung des Bürgergeldes Anfang 2024.
Minister Füracker führte aus, dass die Alimentation für 2023 und auch 2024, unter der Berücksichtigung
von Änderungen beim Bürger- und auch Wohngeld, nach Prüfung seines Hauses verfassungskonform
sind. Damit entfällt das Einlegen von Widersprüchen und Klagen, was eine Entlastung für alle Beteiligten
darstellt. Somit gibt es aus Sicht des Finanzministeriums in dieser Frage Sicherheit. Falls sich daran doch
etwas ändern sollte, besteht die Möglichkeit bis 31.12.2024 Widerspruch gegen die Besoldung 2024
einzulegen.

Hier ruft das Finanzministerium also schon mal dazu auf, für 2024 Widerspruch einzulegen.

HMeder

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Aus der Schnellinfo des DGB zum Spitzengespräch vom 23.01.2024 mit Finanzminister Füracker:

Amtsangemessene Alimentation
Thema war auch die Frage der amtsangemessenen und verfassungskonformen Alimentation nach der
Erhöhung des Bürgergeldes Anfang 2024.
Minister Füracker führte aus, dass die Alimentation für 2023 und auch 2024, unter der Berücksichtigung
von Änderungen beim Bürger- und auch Wohngeld, nach Prüfung seines Hauses verfassungskonform
sind. Damit entfällt das Einlegen von Widersprüchen und Klagen, was eine Entlastung für alle Beteiligten
darstellt. Somit gibt es aus Sicht des Finanzministeriums in dieser Frage Sicherheit. Falls sich daran doch
etwas ändern sollte, besteht die Möglichkeit bis 31.12.2024 Widerspruch gegen die Besoldung 2024
einzulegen.

Ich finde es interessant, dass das bayerische Finanzministerium die Verfassungskonformität der Alimentation feststellt....bisher dachte ich immer, das sei Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Ich Dummerle.....

Hans1W

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Kann man die Unterlagen zur Prüfung der Verfassungskonformität der Besoldung nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz anfordern -> Frag den Staat

lotsch

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Kann man die Unterlagen zur Prüfung der Verfassungskonformität der Besoldung nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz anfordern -> Frag den Staat

Die brauchst du eigentlich nicht anfordern. Die haben 20.000,00 € Partnereinkommen mit eingerechnet. Damit sind sie dann auf die Verfassungskonformität gekommen.

derSchorsch

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Kann man die Unterlagen zur Prüfung der Verfassungskonformität der Besoldung nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz anfordern -> Frag den Staat

Bayern hat kein Informationsfreiheitsgesetz! Siehe hierzu:

https://transparenzranking.de/laender/bayern/

Es gibt noch ein Bayerisches Umweltinformationsgesetz. Hilft bei Fragen der Alimentation aber vermutlich nicht.

Allgäuer

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Weil die ganze Besoldung in Bayern doch stark vom Partnereinkommen abhängig ist und wie lotsch bereits schrieb, mit diesem Partnereinkommen würde die Besoldung in Bayern ja passen, frage ich mich:

Welche BL, neben Bayern, gehen bei der Besoldung von einem Partnereinkommen aus und ist evtl. ein Verfahren beim BVerG des jeweiligen BL anhängig? Für Bayern ist derzeit, soweit ich weiß, kein Verfahren anhängig.

Ich könnte mir vorstellen, dass es sich weitere Jahrzehnte hinauszieht, bis es dann für das Partnereinkommen einen Rechtspruch gibt. Zudem müsste erstmal jemand klagen...

Landsknecht

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Glaube auch SH und Bremen waren ähnlich kreativ mit dem Partnereinkommen. Laut Infos meines Personalamtes bereitet der Bayer. Richterverein Klagen gegen die letzte Besoldungsänderung vor (Neuausrichtung, etc.). Auf meine Widersprüche 2020-2023 habe ich wohl auch deswegen noch keinen Bescheid erhalten. Meine Klage ist jedoch schon mal vorbereitet, bleibt mir dann ja nichts anderes übrig.

Damalige Stellungnahme des BRV zu dem Gesetzentwurf war ja verheerend:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=117224.240

Malkav

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Glaube auch SH und Bremen waren ähnlich kreativ mit dem Partnereinkommen.

Das Partnerienkommen berücksichtigen aktuell SH, HB, HH, MV, Nds (bei einer entsprechenden Verordnung gem. § 36a NBesG), RLP und BY.

Aus SH liegt eine entsprechende direkte Verfassungsbeschwerde über den dortigen dbb gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG beim BVerfG. Wenn Karlsruhe also wirklich möchte, könnte es diesem Spuk ganz schnell ein Ende bereiten. Weitere Sachermittlungen der Fachgerichte scheinen mir für die Beurteilung der Rechtsfrage "Darf der Besoldungsgesetzgeber weiteres Einkommen des Beamten oder des Partners auf die Besoldung anrechnen?" mMn nicht. Da ist der Daumen entweder zu heben oder zu senken.

Bei einer Zulässigkeit können wir wohl fest davon ausgehen, dass alle anderen Besoldugnsgesetzgeber dem Vorbild folgen werden. Die einkommensunabhängige Eingangsbesoldung in der niedrigsten Gruppe kann dann de facto auf Null Euro festgelegt werden, wenn ein ausreichend großer einkommensabhängiger "Zuschlag" gewährt wird. Mehr "Bedarf" bestünde seitens des Beamten ja nicht, wenn anderes Einkommen zur Verfügung stünde.

SwenTanortsch

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Zugleich ist offensichtlich, dass die Einführung des Doppelverdienermodells in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik Deuschland in dem Moment praktisch zwangsläufig in eine mittelbare Geschlechterdiskrimnierung müdet, wenn es mit Besoldungsergänzungszuschüssen verbunden wird und also vor allem der Senkung von Personalkosten dient. Denn solche Zuschüsse, die letztlich wie eine Herdprämie wirken, müssen in der nötigen Form und Höhe die heute weiterhin deutlich verringerte und geringere ökonomische, finanzielle und partizipative Unabhängigkeit von Frauen verstärken, womit sowohl der Schutz gegen mittelbare Diskriminierung als auch das Verbot verletzt wird, tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen zu verfestigen. Insofern sollten sie sich zwangsläufig als verfassungswidrig erweisen.

Der Besoldungsgesetzgeber kann zwar ein Doppelverdienermodell einführen und dann unter Beachtung der Höhe der amtsangemessenen Alimentation Umschichtungen in den Besoldungskomponenten einführen, wie das bspw. Brandenburg zum 01.01.2015 vollzogen hat, das den Verheiratetenzuschlag ganz abgeschafft und dafür die Grundgehälter mittels der so frei werdenden finanziellen Mittel erhöht hat, um dabei zugleich sicherzustellen, dass die Umschichtung weder zu allgemeinen Einkommensverlusten noch insgesamt zu Einsparung von Personalkosten geführt hat. Er kann allerdings nicht ein Doppelverdienermodell mit dem einzigen Zweck einführen, die ihn treffende Personalkostenlast auf den Ehe- oder Lebenspartner des Beamten abzuwälzen oder gesellschaftlich de facto für nicht wenige Frauen wieder in die Zeit vor dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts aus dem Jahr 1977 zurückzukehren, nämlich mittelbar über die genannten Zuschläge dafür zu sorgen, dass sie, die insbesondere nach der Geburt von Kindern signifikant häufiger als die Väter einer Beschäftigung in Teilzeit nachgehen, diese Tätigkeiten zur Erfüllung der Anspruchsberechtigung aufgeben, sodass damit die heute in allen Rechtskreisen bereits deutlich häufiger eingeschränkte finanzielle Unabhängigkeit von Müttern gegenüber den Vätern noch weiter eingeschränkt wird.

Letztlich ist allen Besoldungsgesetzgebern klar, dass solcherart Regelungen nicht Art. 3 Abs. 2 Satz 2 hinreichend beachten, der da lautet: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". Da die Doppelverdienermodellen in allen von Malkav genannten Rechtskreisen nicht nur nicht dazu angetan sind, die Benachteiligungen von Frauen zu verringern, sondern vielmehr die bestehenden Benachteiligungen mittelbar verstärken, sind Familienergänzungzuschläge in der bislang umgesetzten Form und Höhe verfassungsrechtlich nicht gestattet. Bayern geht dabei noch einmal mit seiner aus der Luft gegriffenen 20.000 €-Regelung einen extraordinären Sonderweg, weshalb die Stellungnahme des BRV so verheerend ausgefallen ist, wie sie ausgefallen ist.

Wenn man nun das eigene gezielt verfassungswidrige Regelungsgebahren in zentralen Teilen vom Gesetzes- auf den Verordnungsweg übertragen will, um so über die Umgehung der den Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren treffenden proezduralen Anforderungen auch noch den strikten Gesetzsvorbehalt im Besoldungsrecht - einen weiteren hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums - auszuhebeln, dann hat all das schon lange nichts mehr mit dem Alimentationsprinzip zu tun, sondern hat sich vollständig von unserer Verfassung abgekoppelt.

Allgäuer

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Danke für Eure Antworten!

Das das Ganze keinen Sinn ergibt, sollte allen klar sein. Die Herdprämie trifft es sehr gut!

Diese 20.000 € sollen ja dem Beihilferecht entspringen. Der Ehepartner hat einen Beihilfeanspruch, wenn er weniger als 20.000 € im Jahr verdient. Bayern hat sich die Zahlen angesehen, wie viele Ehepartner nun wirklich die Beihilfe in Anspruch nehmen. Es kam eine Zahl vom 4,6% raus (nagelt mich nicht fest). Dies hat der Freistaat wiederum gedeutet, dass eben der Großteil der Ehepartner ein Einkommen >20.000€ erzielen. Et voila... Fertig war das Partnereinkommen.

Das in Bremen auch ein Partnereinkommen angenommen wird klingt für mich erstmal etwas "beruhigend". Das nächste BVerG Urteil soll doch bzgl. der A-Besoldung in Bremen fallen, oder? Hierbei müsste dann das Partnereinkommen ebenso geprüft werden?

Malkav

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Das nächste BVerG Urteil soll doch bzgl. der A-Besoldung in Bremen fallen, oder? Hierbei müsste dann das Partnereinkommen ebenso geprüft werden?

Leider ist dem nicht so, da die Entscheidung einen Zeitraum betrifft, in welcher noch kein Besoldungsgesetzgeber solche kreativen Lösungen ersonnen hatte. Das wird noch ein bisschen dauern, bis Karlsruhe hierzu etwas ausdrückliches sagt ... wobei aus den Zusammenspiel aller bisherigen Entscheidungen nach meiem Dafürhalten klar ist, dass das so nicht geht:

  • Zuschläge sind lediglich Detailregelungen und dürfen zur Grundbesoldung hinzutregen. Dies impliziert, dass die Zuschläge ihrer Höhe nach nicht zu einer "Nebenbesoldung" werden dürfen. Dies würde auch dem Leistungsprinzip widersprechen.
  • Die Dienstherren müssen die amtsangemessene Alimentation selbst sicherstellen und dürfen dabei nicht auf Dritte verweisen. Dies bezieht sich zwar ausdrücklich auf Sozialhifeträger, jedoch darf dies nach meinem Dafürhalten auch für einen Verweis auf das Partnereinkommen oder sonstiges Einkommen des Beamten gelten.

SwenTanortsch

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Leider ist es genauso, Karlsruhe wird über die vom Land Bremen im Jahr 2013 und 2014 entscheiden - andererseits wird es mit den beiden weiteren Rechtskreisen Niedersachsen (2005 bis 2012 und 2014 bis 2016) und Schleswig-Holstein (2007) am Ende über drei Besoldungsgesetzgeber entscheiden, die nach der aktuellen Rechtsprechung allesamt ein neues Familienmodell ihrer Besoldung zugrunde gelegt und sich dabei sachwidrig auf Ausführungen aus jener aktuellen Entscheidung berufen haben:

"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum [...]. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen." (Rn. 47, Hervorhebung i.O.)

Dieser Allgemeinplatz wäre für die Begründung der letzten Entscheidung nicht nötig gewesen (was ihn als solchen ausweist). Denn ein Doppelverdienermodell ist ja in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik ein durchaus weit verbreitetes Familienmodell. Insofern war jedem Besoldungsgesetzgeber auch ohne diesem Allgemeinplatz klar, dass er jederzeit ein Doppelverdienermodell der von ihm gewährten Besoldung zugrunde legen konnte und kann, sofern er das sachgerecht begründen kann.

Da zwischenzeitlich die vorhin bereits aufgezählten Länder nun zu einem Doppelverdienermodell übergegangen sind und dabei regelmäßig genau auf diese Randnummer rekurriert haben (die als solche sachlich wie gesagt nicht nötig gewesen wäre und im Gefolge nun von den genannten Besoldungsgesetzgeber sachwidrig zu einem nicht begründeten Systemwechsel genutzt worden sind), müsste man es als fraglich ansehen, wenn nun nicht eine sachliche Präzisierung in den angekündigten Entscheidungen erfolgte, die entweder explizit (also in Fortführung der gerade zitierten Randnummer) oder implizit (bspw. in Ausführungen zur Funktion und Bedeutung des Grundgehalts für das Alimentationsprinzip - ggf. dürfen wir sachlich eine Präzisierung der Bedeutung des Grundgehalts im Konzert der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erwarten) die Rechte und Pflichten des Dienstherrn hinsichtlich des Indivdualrechts des Beamten auf eine amtsangemessene Alimentation konkretisierten. Nicht umsonst hat der Zweite Senat in seiner Entscheidung über das Beamtenstreikverbot in der Randnummer 124 seine ihn seit jeher diesbezüglich leitenden Direktiven präzise ausgeführt (man beachte insbesondere den Hinweis an den Besoldungsgesetzgeber, dass er sich in seiner Gesetzgebung "bestimmten eng begrenzten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen" gegenübersieht):

"Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts begründet Art. 33 Abs. 5 GG zugleich aber auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat [...]. Diese subjektiv-rechtliche Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 GG folgt aus der Eigenart des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses: Der Beamte steht dem Staat als seinem Dienstherrn gegenüber, der in seiner Stellung als Gesetzgeber zugleich für die Regelung des Rechtsverhältnisses sowie die Verteilung der gegenseitigen Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist. Der einzelne Beamte hat keine eigenen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken. Er ist vielmehr auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat. Wenn daher das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar die Gewähr dafür bieten will, dass die beamtenrechtliche Gesetzgebung bestimmten eng begrenzten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, dann liegt die Annahme nahe, dass den hauptsächlich und unmittelbar Betroffenen ein entsprechendes Individualrecht eingeräumt werden soll, damit sie insoweit in Übereinstimmung mit den rechts- und sozialstaatlichen Grundprinzipien ihre verfassungsmäßige Stellung auch rechtlich wahren können".

Das hervorgehobene grundrechtsähliche Individualrecht auf eine amtsangemessene Alimentation lässt sich nur schützen und also wahren, wenn mittlerweile sachwidrig eingeführte Familienmodelle in ihrer Sachwidrigkeit erkennbar werden. Trifft Karlsruhe also in den angekündigten Entscheidungen keine hinreichende Vorsorge, werden wir spätestens im nächsten Jahr in 17 Rechtskreisen ausnahmslos sachwidrige Doppelverdienermodelle vorfinden, die die angekündigten Entscheidungen in den Schatten stellen müssten.

Der Zweite Senat wird also kein Doppelverdienermodell konkret angreifen können; aber er wird Vorsorge treffen müssen, dass die sachwidrige Einführung als solche nachweisbar sein wird, damit sie in der übernächsten Entscheidung falls nötig durch eine Vollstreckungsanordnung umgehend vernichtet werden können. Jeder Besoldungsgesetzgeber, der heute noch auf den Gedanken käme, den sachwidrigen Vorbildern der genannten Besoldungsgesetzgebern folgen zu wollen, wird sich zukünftig (also gen Ende dieses Jahres oder im Verlauf des nächsten) den selben Problemen gegenübersehen wie diese, also begründet zeigen müssen, dass er nicht in der Lage ist, sein konkretes verfassungswidriges Familienmodell aufrechtzuerhalten. Der Autoritätsverlust, den die genannten Länder damit erleiden werden, wird für sie kein Zuckerschlecken werden. In Anbetracht der vielen Niederlagen, die nun regelmäßig auf die Besoldungsgesetzgebr zukommen werden, sollte man intelligent genug sein, sich nun auf den letzten Drücker nicht noch mehr Probleme einzuhandeln als die vielen, die bereits als Folge des sachlich geschaffenen Chaos vor einem liegen. Die Aufräumarbeiten des angerichteten besoldungsrechglichen Scherbenhaufens wird für die meisten Besoldungsgesetzgeber schmerzhaft werden, da die verstümmelte Rechtslage wiederkehrend keine sachlichen Anknüpfungspunkte mehr bieten wird, so bspw. in den zerstörten sachlichen Ämterwertigkeiten im Gefolge von willkürlichen Streichungen unterer Besoldungsgruppen und niedriger Erfahrungsstufen.

lotsch

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Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt.
Urteil vom 24.01.2012 - BVerwG 2 C 24.10

Eine Bestätigung des BVerwG-Urteils durch das BVerfG würde schon ausreichen. Wobei m.E. bereits das Urteil des BVerwG als "oberstes Gericht" zu beachten ist. So habe ich das mal gelernt.