Leider ist es genauso, Karlsruhe wird über die vom Land Bremen im Jahr 2013 und 2014 entscheiden - andererseits wird es mit den beiden weiteren Rechtskreisen Niedersachsen (2005 bis 2012 und 2014 bis 2016) und Schleswig-Holstein (2007) am Ende über drei Besoldungsgesetzgeber entscheiden, die nach der aktuellen Rechtsprechung allesamt ein neues Familienmodell ihrer Besoldung zugrunde gelegt und sich dabei sachwidrig auf Ausführungen aus jener aktuellen Entscheidung berufen haben:
"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum [...]. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen." (Rn. 47, Hervorhebung i.O.)
Dieser Allgemeinplatz wäre für die Begründung der letzten Entscheidung nicht nötig gewesen (was ihn als solchen ausweist). Denn ein Doppelverdienermodell ist ja in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik ein durchaus weit verbreitetes Familienmodell. Insofern war jedem Besoldungsgesetzgeber auch ohne diesem Allgemeinplatz klar, dass er jederzeit ein Doppelverdienermodell der von ihm gewährten Besoldung zugrunde legen konnte und kann, sofern er das sachgerecht begründen kann.
Da zwischenzeitlich die vorhin bereits aufgezählten Länder nun zu einem Doppelverdienermodell übergegangen sind und dabei regelmäßig genau auf diese Randnummer rekurriert haben (die als solche sachlich wie gesagt nicht nötig gewesen wäre und im Gefolge nun von den genannten Besoldungsgesetzgeber sachwidrig zu einem nicht begründeten Systemwechsel genutzt worden sind), müsste man es als fraglich ansehen, wenn nun nicht eine sachliche Präzisierung in den angekündigten Entscheidungen erfolgte, die entweder explizit (also in Fortführung der gerade zitierten Randnummer) oder implizit (bspw. in Ausführungen zur Funktion und Bedeutung des Grundgehalts für das Alimentationsprinzip - ggf. dürfen wir sachlich eine Präzisierung der Bedeutung des Grundgehalts im Konzert der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erwarten) die Rechte und Pflichten des Dienstherrn hinsichtlich des Indivdualrechts des Beamten auf eine amtsangemessene Alimentation konkretisierten. Nicht umsonst hat der Zweite Senat in seiner Entscheidung über das Beamtenstreikverbot in der Randnummer 124 seine ihn seit jeher diesbezüglich leitenden Direktiven präzise ausgeführt (man beachte insbesondere den Hinweis an den Besoldungsgesetzgeber, dass er sich in seiner Gesetzgebung "bestimmten eng begrenzten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen" gegenübersieht):
"Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts begründet Art. 33 Abs. 5 GG zugleich aber auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat [...]. Diese subjektiv-rechtliche Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 GG folgt aus der Eigenart des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses: Der Beamte steht dem Staat als seinem Dienstherrn gegenüber, der in seiner Stellung als Gesetzgeber zugleich für die Regelung des Rechtsverhältnisses sowie die Verteilung der gegenseitigen Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist. Der einzelne Beamte hat keine eigenen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken. Er ist vielmehr auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat. Wenn daher das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar die Gewähr dafür bieten will, dass die beamtenrechtliche Gesetzgebung bestimmten eng begrenzten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, dann liegt die Annahme nahe, dass den hauptsächlich und unmittelbar Betroffenen ein entsprechendes Individualrecht eingeräumt werden soll, damit sie insoweit in Übereinstimmung mit den rechts- und sozialstaatlichen Grundprinzipien ihre verfassungsmäßige Stellung auch rechtlich wahren können".
Das hervorgehobene grundrechtsähliche Individualrecht auf eine amtsangemessene Alimentation lässt sich nur schützen und also wahren, wenn mittlerweile sachwidrig eingeführte Familienmodelle in ihrer Sachwidrigkeit erkennbar werden. Trifft Karlsruhe also in den angekündigten Entscheidungen keine hinreichende Vorsorge, werden wir spätestens im nächsten Jahr in 17 Rechtskreisen ausnahmslos sachwidrige Doppelverdienermodelle vorfinden, die die angekündigten Entscheidungen in den Schatten stellen müssten.
Der Zweite Senat wird also kein Doppelverdienermodell konkret angreifen können; aber er wird Vorsorge treffen müssen, dass die sachwidrige Einführung als solche nachweisbar sein wird, damit sie in der übernächsten Entscheidung falls nötig durch eine Vollstreckungsanordnung umgehend vernichtet werden können. Jeder Besoldungsgesetzgeber, der heute noch auf den Gedanken käme, den sachwidrigen Vorbildern der genannten Besoldungsgesetzgebern folgen zu wollen, wird sich zukünftig (also gen Ende dieses Jahres oder im Verlauf des nächsten) den selben Problemen gegenübersehen wie diese, also begründet zeigen müssen, dass er nicht in der Lage ist, sein konkretes verfassungswidriges Familienmodell aufrechtzuerhalten. Der Autoritätsverlust, den die genannten Länder damit erleiden werden, wird für sie kein Zuckerschlecken werden. In Anbetracht der vielen Niederlagen, die nun regelmäßig auf die Besoldungsgesetzgebr zukommen werden, sollte man intelligent genug sein, sich nun auf den letzten Drücker nicht noch mehr Probleme einzuhandeln als die vielen, die bereits als Folge des sachlich geschaffenen Chaos vor einem liegen. Die Aufräumarbeiten des angerichteten besoldungsrechglichen Scherbenhaufens wird für die meisten Besoldungsgesetzgeber schmerzhaft werden, da die verstümmelte Rechtslage wiederkehrend keine sachlichen Anknüpfungspunkte mehr bieten wird, so bspw. in den zerstörten sachlichen Ämterwertigkeiten im Gefolge von willkürlichen Streichungen unterer Besoldungsgruppen und niedriger Erfahrungsstufen.